Suchtprävention in der Schule und Verhalten bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 28. Februar 2011 (9322-Tgb.Nr. 4118/10).
Bezug: Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 24. Mai 1988 (943 A – 05 215/30 - Amtsbl., S. 323; 2009 S. 458).
Suchtprävention ist ein pädagogischer Auftrag der Schule im Rahmen des § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes. Daraus ergeben sich Aufgaben für jede Schulleitung, jede einzelne Lehrkraft und für jede einzelne Schule. Die Schulbehörden unterstützen Maß- nahmen an den Schulen, die der Suchtprävention dienen.
Suchtprävention geht im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule von einem ursachenzentrierten, ganzheitlichen Ansatz aus. Sie setzt sich mit den Ursachen von Sucht auseinander, zeigt gesellschaftliche und individuelle Bedingungen für süchtiges Verhalten auf und weist auf den Zusammenhang zwischen Suchtmittelkonsum und Konfliktsituation hin.
Die Suchtprävention basiert auf einem erweiterten Suchtbegriff, der sowohl substanzbezogene Süchte als auch handlungsbezogene Süchte beinhaltet. Sie soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler sich den alltäglichen Lebensanforderungen stellen können, konflikt- und kommunikationsfähig und zu einem auf Respekt und Achtung gegründeten Umgang mit ihren Mitmenschen bereit sind.
Die suchtpräventiven Strukturen bieten allen Beteiligten (Schulleitung, Kollegium, Eltern, Schulsozialarbeit, nicht-pädagogisches Personal, Schülerinnen und Schüler) einen verlässlichen Rahmen. Die Maßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler für Suchtprävention und ihre Zielsetzungen interessieren und sensibilisieren sowie zu einem gesundheitsgerechten Verhalten motivieren und qualifizieren.
Inhaltsverzeichnis
1. Suchtprävention als Aufgabe der Schule
1.1. Suchtprävention in der Schule hat zum Ziel, bei Kindern und Jugendlichen langfristig Schutzfaktoren zu entwickeln und zu fördern. Dazu gehören Einstellungen und Handlungskompetenzen, die zu konstruktiven Lösungen alltäglicher Lebensprobleme wie auch zur Bewältigung schwieriger Existenzfragen befähigen und eine gelungene biografische Entwicklung sichern. Sie stärkt damit vor allem die vorhandenen individuellen und strukturellen Ressourcen, die die Widerstandsfähigkeit gegen eine Suchtentwicklung erhöhen. Da insbesondere psychosoziale Störungen zu Missbrauchsverhalten führen, müssen die Kinder und Jugendlichen die Beziehungen und Wechselwirkungen zwischen dem Konsum von Suchtmitteln, den sozialen Umweltfaktoren und der Persönlichkeitsentwicklung erkennen.
1.2. Suchtprävention ist als kontinuierlicher und langfristig laufender Prozess anzulegen und muss im pädagogischen Alltagshandeln verankert sein. Alle Maßnahmen müssen in ein nachhaltiges Präventionskonzept eingebettet werden, das die besonderen Lebenslagen und Konfliktsituationen von Mädchen und Jungen gleichermaßen berücksichtigt.
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass jede Lehrkraft über die Entstehung von Suchthaltungen informiert ist und an Fortbildungen zu entsprechenden pädagogischen Fragen teilnimmt.
Suchtprävention als Querschnittsthema ist daher nicht ausschließlich an bestimmte Unterrichtsfächer gebunden, sondern sie verwirklicht sich vor allem im alltäglichen Umgang der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler miteinander. Darüber hinaus muss der Themenbereich "Sucht" in geeigneter Form auch Unterrichtsgegenstand in einzelnen Fächern sein (z.B. Sozialkunde, Deutsch, Religion, Biologie, Sport).
1.3. Wirkungsvolle Suchtprävention ist auf eine enge Kooperation zwischen Schule und Elternhaus sowie Schule und Ausbildungsbetrieb angewiesen. Weitere wichtige Kooperationspartner für eine gelingende schulische Suchtprävention sind außerschulische Fachdienste, wie z.B. Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämter und die Polizei.
1.4. In der Schülermitverantwortung liegt eine wertvolle Stütze für die schulische Suchtprävention. Alle von ihr mitgetragenen Aktivitäten im Sinne des Präventionskonzeptes können suchtvorbeugend wirken.
2. Beratungslehrkraft für Suchtprävention
Unabhängig von der Verpflichtung jeder Lehrkraft, sich für Suchtprävention verantwortlich zu fühlen, wird an jeder Schule eine Beratungslehrkraft für Suchtprävention bestellt; an größeren Schulen können sich mehrere Lehrkräfte diese Aufgabe teilen.
Alle Schülerinnen und Schüler müssen wissen, dass sie sich jederzeit an die Beratungslehrkraft oder eine andere Lehrkraft ihres Vertrauens wenden können.
2.1.Die Beratungslehrkraft für Suchtprävention hat vor allem folgende Aufgaben:
- Sie setzt sich dafür ein, dass Suchtvorbeugung in der Schule als pädagogische und strukturelle Aufgabe verstanden und in ein Gesamtkonzept eingebunden wird.
- Sie arbeitet mit den örtlichen Beratungsstellen und den Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit zusammen.
- Sie gibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Gesamtkonferenz und den Kolleginnen und Kollegen fachliche Unterstützung im Zusammenhang mit suchtpräventiven Maßnahmen.
- Sie arbeitet mit Verbindungslehrkräften zusammen und bindet die Eltern und Sorgeberechtigten ein.
- Sie ist Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler und wird bei suchtbedingten Auffälligkeiten einbezogen. Dabei hat sie keine therapeutischen Aufgaben und ersetzt auch nicht die unmittelbare Beratung durch besonders geschulte Fachkräfte in entsprechenden Beratungsstellen.
- Sie regt Fortbildungsangebote zur Suchtprävention an der eigenen Schule an und unterstützt die Schulleitung bei der Durchführung.
- Sie initiiert und unterstützt Programme zur Suchtprävention / Lebenskompetenzförderung innerhalb ihrer Schule.
2.2 Um diese Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, benötigt die Beratungslehrkraft für Suchtprävention:
- Kenntnisse über die aktuellen Grundlagen der Suchtprävention im Kontext Gesundheitsförderung,
- Kenntnisse zur Implementierung suchtpräventiver Konzepte in den schulischen Alltag,
- Beratungskompetenzen,
- Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Eine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen.
2.3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt im Benehmen mit der Gesamtkonferenz, dem Elternbeirat und der Schülervertretung eine geeignete Beratungslehrkraft für Suchtprävention, weist sie in ihre Aufgaben ein und meldet sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
2.4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterstützt die Beratungslehrkraft für Suchtprävention in ihrer Arbeit und gewährt ihr den notwendigen Freiraum für ihre Tätigkeit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann, sofern dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, der Beratungslehrkraft für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe stehen, soweit sie im Einzelfall nicht länger als drei Tage dauern und die Gesamtdauer von Beurlaubungen nach den §§ 24 und 26 Abs. 1 der Urlaubsverordnung 10 Werktage im Urlaubsjahr (Kalenderjahr) nicht überschreitet, Urlaub gewähren.
3. Verhalten bei suchtbedingten Auffälligkeiten
3.1. Schule ist als suchtmittelfreier Raum zu betrachten. Dies gilt sowohl für stoffgebundene als auch für stoffungebundene Süchte.
Klare Rahmenbedingungen schaffen Handlungssicherheit bei Auftraten von suchtbedingten Auffälligkeiten. Sie regeln die Interventionskette beim Umgang mit suchtauffälligen Schülerinnen und Schülern.
Treten auffällige Verhaltensweisen im Unterricht, im Leistungsverhalten oder im Sozialverhalten wiederholt auf, sind sie Anlass für ein Gespräch zwischen Schülerin oder Schüler und Lehrkraft. Ziel des Gesprächs ist es, Verhaltensbeanstandungen aufzuzeigen, Verhaltensänderungen zu vereinbaren und Unterstützung anzubieten. Daneben müssen auch die Konsequenzen des Verhaltens im Sinne der pädagogischen und Ordnungsmaßnahmen klar benannt werden.
Im Benehmen mit der Beratungslehrkraft für Suchtprävention ist im Einzelfall abzuwägen, ob mit den Sorgeberechtigten und gegebenenfalls dem Ausbildungsbetrieb Kontakt aufgenommen werden muss.
Die Sorgeberechtigten sollten auf die entsprechenden Beratungseinrichtungen hingewiesen werden.
3.2.Ordnungsmaßnahmen, insbesondere der Ausschluss vom Schulbesuch und von der Schule, müssen abgewogen werden gegenüber den Konsequenzen, die sich aus dem Verlust der bisherigen Umgebung und den sozialen Bezügen ergeben können.
3.3. Für den Bereich illegaler Suchtmittel gelten darüber hinaus folgende Regelungen: Solange eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler nicht anzunehmen ist, besteht für keine Lehrkraft Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, den Schul- oder den Strafverfolgungsbehörden.
Ist von einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler auszugehen, müssen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Beratungslehrkraft für Suchtprävention verständigt werden. Eine Gefährdung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler mit Wahrscheinlichkeit andere Schülerinnen und Schüler zum Rauschmittelkonsum verleiten wird oder bereits dazu verleitet hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät mit der Lehrkraft, der der Missbrauch bekanntgeworden ist, der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter und der Beratungslehrkraft für Suchtprävention, welche Maßnahmen erforderlich werden. Sie/er benachrichtigt die Sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers in geeigneter Form.
Die Einschaltung der Polizei muss erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Rauschmittel verteilt oder damit handelt oder es sich sonst um schwere oder mehrfache Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt.
3.4. Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte für Suchtprävention und Schulleitungen sind verpflichtet, über die ihnen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelmissbrauch bekannt gewordenen Tatsachen grundsätzlich Verschwiegenheit zu bewahren. Die Bestimmungen der Dienstordnung bleiben unberührt.
Die oben genannten Personen dürfen nur dann vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft aussagen oder Erklärungen abgeben, wenn eine Aussagegenehmigung des Dienstherrn nach § 37 Beamtenstatusgesetz vorliegt. Mit dieser Ausnahmegenehmigung besteht eine Aussagepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, in strafrechtlichen Verfahren vor der Polizei auszusagen. Ob eine solche Aussage dennoch erfolgt, sollte nach einer gründlichen pädagogischen Abwägung entschieden werden.
4. [Inkrafttreten]
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist nicht mehr anzuwenden.