Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten (2013)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 23. Juli 2003 (912 – 3930/02)

1 [Allgemeines]

Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte und Unterrichtsgänge sind für die beteiligten Lehrkräfte Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne des Landesreisekostengesetzes (LRKG), sofern eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 3 LRKG schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Finanzierung sichergestellt ist. Genehmigungen sind grundsätzlich für den Einzelfall zu erteilen.

2 [Tagegeld]

Lehrkräfte erhalten gemäß § 7 Abs. 5 LRKG anstelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand. Diese beträgt bei ganztägigen Veranstaltungen 16 Euro. Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Veranstaltung beträgt die Aufwandsvergütung bei einer Dauer

  • von mindestens 8 Stunden 5,11 Euro und
  • von mindestens 14 Stunden 10,23 Euro.

Eine Aufwandsvergütung wird bei eintägigen Veranstaltungen nicht gewährt.

3 [Nebenkosten]

Nebenkosten im Sinne von § 9 LRKG können bis zu 16 Euro je Veranstaltung erstattet werden.

4 [Übernachtungskosten]

Nachgewiesene Übernachtungskosten werden bis zu 20 Euro je Übernachtung erstattet. Die ausdrücklich für Aufsichtsführende zur Verfügung gestellten Freiplätze sind in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.

5 [Notwendige Fahrkosten]

Notwendige Fahrkosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur die Kosten bis zur Höhe der zweiten Klasse berücksichtigt.

6 [Begleitpersonen]

Begleitpersonen, deren Teilnahme von der für die Genehmigung der Dienstreise zuständigen Stelle gestattet wurde, erhalten Reisekostenvergütung im gleichen Umfang wie die beteiligten Lehrkräfte.

7 [Inkrafttreten]

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft und gilt erstmals für Veranstaltungen, die nach dem 1. August 2003 durchgeführt werden.