Nachtrag vom 21. Februar 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Ministerin Ahnen hat Sie schon über die Regelungen zum besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch und die Hintergründe informiert.
Mit diesem Schreiben erhalten Sie Erläuterungen zu den Änderungen in § 3 Schulgesetz, die ebenfalls in dem Gesetzentwurf enthalten waren. Hier wurde die bisherige Bestimmung durch einen Verweis auf die bundesgesetzliche Vorschrift des § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ersetzt, da dieser formal die landesrechtlichen Regelungen überlagert.
Für die schulische Praxis ändert sich grundsätzlich durch diese Verweisung nichts, da beide Bestimmungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Sie haben jedoch zusätzlich bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft, die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt wird. Zudem ist die Befugnis zur Weitergabe von Daten klar geregelt.
In der Anlage beigefügt ist der Wortlaut des § 4 KKG sowie ein Auszug aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Sobald Ihnen Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Inhaltsverzeichnis
- 1 1. Wahrnehmung der Kindeswohlgefährdung und Erörterung
- 2 2. Anspruch auf Hilfe durch eine Fachkraft (Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
- 3 3. Einschaltung des Jugendamts
- 4 Anlage
- 4.1 Wortlaut des § 4 KKG und Auszug aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)“
- 4.2 § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- 4.3 Begründung:
1. Wahrnehmung der Kindeswohlgefährdung und Erörterung
Wie bisher müssen Lehrkräfte mit den Sorgeberechtigten und den betreffenden Schülerinnen und Schülern Kontakt aufnehmen und die Situation erörtern, sobald ihnen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls erkennbar geworden sind. Bei den Sorgeberechtigten ist, soweit die Lehrkräfte das für erforderlich halten, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine Abhilfe durch schulische Maßnahmen möglich ist, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes wird hierdurch in Frage gestellt.
2. Anspruch auf Hilfe durch eine Fachkraft (Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
Darüber hinaus gewährt § 4 Abs. 2 KKG gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft, um die Frage der Gefährdung des Kindeswohls richtig einzuschätzen. Um eine Beratung zu ermöglichen, dürfen Sie zwar persönliche Daten übermitteln, müssen diese aber pseudonymisieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt.
3. Einschaltung des Jugendamts
Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass
- die Abwendung der Kindeswohlgefährdung ausscheidet oder
- ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos scheint
und halten Sie die Einbindung des Jugendamts für erforderlich, dürfen Sie das Jugendamt formal informieren und auch die erforderlichen Daten übermitteln. In diesem Fall müssen die Betroffenen im Vorfeld informiert werden, es sei denn, dass hierdurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. Es versteht sich von selbst, dass die übermittelten Daten hier nicht zu pseudonymisieren sind.
Bei Beratungsbedarf können und sollen sich Schulen an eines der 14 schulpsychologischen Beratungszentren (SpBZ) wenden.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Thews
Anlage
Wortlaut des § 4 KKG und Auszug aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)“
BT- Drucksache 17/6256 vom 22. 06. 2011
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
- Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
- Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.“
Begründung:
Zu § 4 (Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung)
Die Vorschrift enthält eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und Weitergabe von Informationen bei Kindeswohlgefährdung durch bestimmte Geheimnisträger an das Jugendamt und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor.
Im Hinblick auf die vorrangige elterliche Erziehungsverantwortung und den Primat der elterlichen Gefahrenabwendung verpflichtet die Vorschrift kind- und jugendnah beschäftigte Berufsgeheimnisträger zur Beratung der (personensorgeberechtigten) Eltern und zur Motivation für die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen (Absatz 1 und 2 – erste Stufe) und bestimmt im Interesse eines aktiven Kinderschutzes auch die Voraussetzungen, unter denen die Adressaten befugt sind, Informationen an das Jugendamt weiterzugeben (Absatz 3 – zweite Stufe).
Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 statuierte Pflicht zur Information der Eltern bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung stellt keinen Eingriff in das Elternrecht dar, sondern ist Bestandteil der Aufklärungspflicht der näher spezifizierten Berufsgruppen gegenüber den Eltern und zugleich die Voraussetzung dafür, dass die Eltern selbst in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Elternverantwortung wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu ergreifen.
Der Anwendungsbereich wird auf solche Berufsgeheimnisträger begrenzt, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her in einem unmittelbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen oder stehen können und von ihrer Ausbildung her zur Erörterung der einschlägigen Problemlagen mit den Eltern befähigt sind, also in erster Linie auf Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter. Eine noch weitergehende Differenzierung der Berufsgruppen erscheint nicht sachgerecht und würde die gerade für einen wirksamen Kinderschutz notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gefährden.
Zu Absatz 2
Da die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann und zudem nicht immer zu den typischen Aufgaben der unter die Norm fallenden Berufsgruppen zählt, räumt die Vorschrift den in Absatz 1 benannten Berufsgruppen das Recht ein, eine im Kinderschutz erfahrene Fachkraft (z. B. aus einer Beratungsstelle oder einem Kinderschutzzentrum) hinzuzuziehen. Es ist Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung dafür zu sorgen, dass in der jeweiligen Region ein Pool kompetenter Personen zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft auch Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden. Sinn dieser Übermittlung ist die Einbeziehung fachlicher Expertise zur Gefährdungseinschätzung im Einzelfall, nicht hingegen der Austausch von Daten unter Berufsgeheimnisträgern zur Sammlung von Verdachtsmomenten.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung. Grundlage für die Befugnis zur Information des Jugendamtes ist eine Gefährdungseinschätzung, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die nicht anders abgewendet werden kann. Durch das abgestufte Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird sichergestellt, dass zunächst das Abwenden der Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortlichen Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen erreicht werden soll. Sind diese Maßnahmen erfolglos, so ist die Beeinträchtigung des Elternrechts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 durch das staatliche Wächteramt (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG) gerechtfertigt.
Die Befugnisnorm knüpft an der strafbewehrten Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern (§ 203 des Strafgesetzbuchs – StGB) an. Mit Strafe bedroht ist nach dieser Vorschrift die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen durch Angehörige verschiedener Berufsgruppen. Dazu zählt u. a. die Weitergabe von Ergebnissen einer ärztlichen Untersuchung ohne Einwilligung des Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (an das Jugendamt). Die Weitergabe ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben der Schutz des Kindes das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen wesentlich überwiegt (§ 34 StGB). So handelt etwa der Arzt nicht rechtswidrig, wenn er in einer akuten Gefährdungssituation das Jugendamt informiert. Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Informationen ergibt sich damit u. a. erst aus einer Interessenabwägung, die eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigt. Diese Konstruktion führt in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten und Unsicherheiten. Hinzu kommt, dass in verschiedenen Landesgesetzen zum Kinderschutz inzwischen unterschiedliche Befugnisnormen in Kraft gesetzt worden sind, die die Rechtsanwendung und damit die Sicherung eines aktiven Kinderschutzes weiter erschweren.
Um der Praxis für die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt größere Handlungssicherheit zu vermitteln, wird deshalb eine bundeseinheitliche Norm geschaffen. Die in Absatz 1 benannten Berufsgeheimnisträger, die von dieser Norm Gebrauch machen, handeln nicht mehr unbefugt im Sinne des § 203 Absatz 1 StGB.
In diesen Fällen ist ein Rückgriff auf die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe entbehrlich. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Befugnisnorm bleibt die Rechtslage unberührt.