Maßnahmen bei besonderen Gefahrensituationen in Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 25. Januar 2011 (9211 – 05 522/30)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30. Oktober 1991 (944 A – Tgb.Nr. 1835) GAmtsbl. S. 148 ; Amtsbl. 2010 S. 490

Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Vorbeugende Maßnahmen

Handreichung für den Umgang mit Krisensituationen an Schulen

Die Handreichung für den Umgang mit Krisensituationen an Schulen ist zu beachten.

GUV-Information „Feueralarm in der Schule“

Die Information des Bundesverbandes der Unfallkassen GUV-SI 8051 „Feueralarm in der Schule“ ist zu beachten.

Rettungswege

Die Rettungswege im Schulgebäude (Flure, Treppen, Ausgänge) müssen stets benutzbar und dürfen durch Einbauten oder durch Aufstellen von Automaten, Sitzgruppen, Ausstellungsgegenständen etc. in ihrer notwendigen Breite nicht eingeengt sein.

Hierauf ist auch bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulfesten, Klassenfesten und außerschulischen Veranstaltungen zu achten.

Feuerschutztüren sowie rauchdichte Türen sind ihrer Aufgabe entsprechend stets geschlossen zu halten, es sei denn, sie werden durch Vorrichtungen gehalten, die beim Auftreten von Feuer oder Rauch ein selbstständiges Schließen sicherstellen.

Alarmanlagen / Gegensprechanlagen / Sicherungssysteme

Bei der Konzeption von Sicherungssystemen soll mit dem Schulträger und den Beratungsstellen der Polizei zusammengearbeitet werden; die Anregun- gen und Empfehlungen des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz zu technischen und organisatorischen Maßnahmen speziell bei Amoklagen sind Grundlage der polizeilichen Beratung.

Die Alarmanlage und – soweit vorhanden – die Gegensprechanlage sind in regelmäßigen Abständen außerhalb der Unterrichtszeit auf ihre Funktion zu überprüfen. Die Alarmanlage ist nach Möglichkeit so einzurichten, dass für unterschiedliche Bedrohungslagen unterschiedliche Signale gesetzt werden können. Die Alarmsignale müssen Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern bekannt sein. Es wird empfohlen, zusätzlich von Hand zu bedienende Alarmgeräte (z. B. Handzugsirene, Glocke) bereitzuhalten. Je nach Gefahrenlage sind Durchsagen vorzuziehen.

Feuerlöscheinrichtungen

Die Feuerlöschgeräte und -einrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten) sind stets gut zugänglich und betriebsbereit zu halten.

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zu bauaufsichtlichen Anforderungen an Schulen vom 18. März 2004 (MinBl. S. 156) wird hingewiesen.

Belegung der Unterrichtsräume

Klassen mit behinderten Schülerinnen und Schülern sowie die Schulanfängerinnen und Schulanfänger sind nach Möglichkeit im Erdgeschoss unterzubringen. Falls dies nicht möglich ist, sind für diese Schülerinnen und Schüler Unterrichtsräume auszuwählen, aus denen der Rettungsweg ins Freie möglichst kurz ist.

Übersichtsplan

An gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoss (in den jeweiligen Eingangsbereichen) sind ein Lageplan und ein Grundriss anzubringen, aus denen die Rettungswege, die Raumnummern, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Sammelstellen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die Bedienungseinrichtungen der sicherheitstechnischen Anlagen ersichtlich sind (z. B. Rauchabzugseinrichtungen, Lüftungsanlagen, ebenso besonders gefährdete Räume, Absperreinrichtungen für Gas).

Die genannten Pläne werden der zuständigen Polizeiinspektion und der Feuerwehr vom Schulträger in weiteren Exemplaren ausgehändigt.

Alarmplan, Unterrichtung von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten sowie Schülerinnen und Schülern

Für jede Schule ist ein Alarmplan aufzustellen, der für die möglichen Gefahrenlagen die organisatorischen Maßnahmen festlegt, die im Gefahrenfall zu treffen sind. Die Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler sind über die geplante Vorgehensweise zu unterrichten.

Die Rufnummern von Feuerwehr und Rettungsdienst (112), Polizei (110), Krankentransport sowie Ärztinnen und Ärzten sind bei jedem Telefonanschluss anzubringen.

In der ersten Unterrichtswoche eines jeden Schuljahres sind alle Schülerinnen und Schüler darüber zu belehren, wie sie sich bei Feueralarm oder anderen Gefahrenlagen zu verhalten haben. Bildungsgänge berufsbildender Schulen mit Teilzeitunterricht (einschl. Blockunterricht) führen diese Maßnahme möglichst frühzeitig im Schuljahr durch. Der Alarmplan ist in jedem Unterrichtsraum sichtbar anzubringen.

Lehrkräfte und sonstige Bedienstete der Schule sind mit der Handhabung der Alarm- und Feuerlöscheinrichtungen in regelmäßigen Abständen vertraut zu machen und in der Bekämpfung von Entstehungsbränden zu schulen; hierzu sollte die Feuerwehr eingeladen werden.

Alarmproben und Räumungsübungen

Nach der Belehrung, spätestens in der zweiten Unterrichtswoche des Schuljahres, ist die erste Alarmprobe abzuhalten; die örtliche Feuerwehr sollte eingeladen werden; die oder der Sicherheitsbeauftragte ist bei Alarmproben und Räumungsübungen einzubinden. Auf die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Alarmproben mit Feuerwehrübungen zu verbinden, wird hingewiesen. Die Alarmproben sind unter Annahme erschwerter Bedingungen (z. B. Verqualmung der Treppen und Flure) durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler sind entsprechend zu informieren (z. B. gebücktes Vorgehen in verqualmten Räumen; Bedeutung von geschlossenen Türen als Schutz vor Rauch und Wärme, aber auch vor sonstiger Bedrohung; Ersticken der Flammen an brennenden Kleidern mit Mänteln oder durch Wälzen auf dem Boden; Verbot der Benutzung von Aufzügen).

Die Durchführungen der Alarmproben sind aktenkundig zu machen; besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.

Verhalten bei Gefahr

Identifizierung der Gefahrenlage

Bei Auftreten einer Gefahrenlage kommt es sehr auf die Ersteinschätzung der Situation an, die auch bei sorgfältiger Abwägung nicht generell vorher bestimmt werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, welche Alarmierung der jeweiligen Gefahrenlage gerecht wird. Sie oder er trifft die Entscheidung, ob das Gebäude geräumt wird oder ob alle in der Schule befindlichen Personen in den Räumen verbleiben sollen. Nach Möglichkeit wird die in diesem Zusammenhang erforderliche Gefahrenprognose gemeinsam mit dem schuleigenen Krisenteam erstellt.

Alarmierung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte oder sonstige Bedienstete der Schule lösen den Hausalarm entsprechend der identifizierten Gefahrenlage aus und/oder machen eine entsprechende Durchsage. Sie alarmieren sofort die Feuerwehr, bei besonderen Gefahrenlagen die Polizei. Ist die Räumung des Gebäudes die angezeigte Maßnahme, hat diese Vorrang vor Selbsthilfemaßnahmen.

Verhalten bei Räumung des Gebäudes

Die Schülerinnen und Schüler verlassen das Schulgebäude in Klassen, Kursen oder Lerngruppen und unter Aufsicht der Lehrkräfte. Von den festgelegten Rettungswegen ist der gefahrlosere zu wählen. Schulmappen und Garderobe dürfen nicht mitgenommen werden.

Beim Verlassen des Unterrichtsraumes überzeugt sich die Lehrkraft, dass niemand zurückbleibt.

Die Klassen werden geschlossen zu den festgelegten Sammelstellen geführt. Die Lehrkraft stellt die Vollzähligkeit der Klasse fest und meldet das Ergebnis der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der oder dem Sicherheitsbeauftragten.

Die Feuerwehr wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingewiesen; dabei sind folgende Punkte wesentlich:

  • Anzahl und Aufenthaltsort der im Schulgebäude verbliebenen Personen,
  • Lage der Zugänge, Treppen und Flure,
  • Hinweise auf die Brandausbruchstelle und ggf. Brandausbreitung,
  • Hinweis auf den Übersichtsplan (vgl. Nummer. 1.8).

Verhalten bei Verbleiben im Gebäude

Alle Klassen- und Fachräume, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, werden durch die Lehrkräfte von innen verschlossen und gegebenenfalls verbarrikadiert. Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in den Klassenräumen. Schülerinnen und Schüler sollen den Fenstern und Türen fern bleiben und sich möglichst in der Ecke des Raums aufhalten, die am sichersten scheint; Handys sind bis auf eines auszuschalten.

Nach Beendigung der Gefahr durch die Polizei begeben sich die Schülerinnen und Schüler zusammen mit den Lehrkräften geordnet an die Sammelstellen. Hier werden die weiteren Maßnahmen mit den Einsatzkräften und der Schule besprochen sowie die Vollzähligkeit der Schülerinnen und Schüler kontrolliert.

Belange von Menschen mit Behinderungen

Die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen in Schulen sind bei der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit sollen im Vorfeld Patinnen und Paten gefunden werden, die ein besonderes Augenmerk auf die jeweilige Person haben.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.