Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 9, Abs. 3 Satz 10, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 7, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 98 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1), wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landeselternbeirat, hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Fachhochschulreifeunterricht an öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie für die öffentliche duale Berufsoberschule. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten

  1. die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
  2. die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36)

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung

(1) Duale Berufsoberschule und Fachhochschulreifeunterricht sollen berufsübergreifende Kenntnisse vermitteln und so zur Kompetenzerweiterung und zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler beitragen sowie zu vernetztem Denken, zu werteorientiertem Verhalten und zur verantwortlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens befähigen.

(2) Die duale Berufsoberschule und der Fachhochschulreifeunterricht führen zur Fachhochschulreifeprüfung.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen der dualen Berufsoberschule

Aufnahmevoraussetzungen sind der qualifizierte Sekundarabschluss I und der Abschluss

  1. einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung
    1. a) nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder
    2. b) nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder
  2. einer mindestens der Laufbahn des mittleren Dienstes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
  3. einer mindestens zweijährigen Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG.

Soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich.

§ 4 Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht und zu einzelnen Lernbausteinen

(1) Zum Fachhochschulreifeunterricht wird zugelassen, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I hat und

  1. in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf einen mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht und den Teilzeitunterricht der Berufsschule in Rheinland-Pfalz besucht oder
  2. eine dreijährige Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen in Rheinland-Pfalz besucht oder
  3. eine sonstige landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert oder
  4. eine Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG in Rheinland-Pfalz besucht.

(2) Zur Teilnahme an einzelnen Lernbausteinen, die zur Fachhochschulreife führen, wird zugelassen, wer in einem anderen Bildungsgang der berufsbildenden Schule alle Lernbausteine des betreffenden Faches, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führen, mit Erfolg abgeschlossen hat.

§ 5 Gliederung und Dauer des Unterrichts in der dualen Berufsoberschule und des Fachhochschulreifeunterrichts

(1) Der Unterricht umfasst die Fächer Deutsch/Kommunikation mit 120 Unterrichtsstunden, Fremdsprache (Englisch oder Französisch) und Mathematik mit jeweils 160 Unterrichtsstunden sowie Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik) und Sozialkunde mit jeweils 80 Unterrichtsstunden. Ferner kann zusatzqualifizierender Unterricht im Umfang von 160 Unterrichtsstunden in einer zweiten Fremdsprache angeboten werden. Soweit Englisch erste Fremdsprache ist, kommen als zweite Fremdsprache Französisch oder eine andere an rheinland-pfälzischen Schulen vorgesehene zweite Fremdsprache oder Spanisch in Betracht; soweit Französisch erste Fremdsprache ist, kann als zweite Fremdsprache nur Englisch bestimmt werden. Jedes Fach besteht aus curricular aufeinander aufbauenden Lernbausteinen. In einer Woche werden höchstens 13 Unterrichtsstunden angeboten. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Schulbehörde möglich. Die Struktur der Lernbausteine ergibt sich aus den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.

(2) Der Unterricht in allen Lernbausteinen soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit und Handlungsorientierung bei der Behandlung der Lerninhalte Rechnung tragen. Das Prinzip des fachübergreifenden Lernens sowie des Projektlernens ist im Unterricht zu berücksichtigen.

(3) Der Unterricht kann für Schülerinnen und Schüler der dualen Berufsoberschule sowie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fachhochschulreifeunterricht gemeinsam schulformübergreifend erteilt werden.

(4) Ist ein Lernbaustein, der in einem anderen Bildungsgang der berufsbildenden Schule besucht und höchstens fünf Jahre vor der Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung beendet wurde, mit einem Lernbaustein des Fachhochschulreifeunterrichts oder der dualen Berufsoberschule identisch, so muss dieser Lernbaustein im Rahmen des Fachhochschulreifeunterrichts oder der dualen Berufsoberschule nicht erneut besucht werden.

(5) Für jeden Lernbaustein findet eine Leistungsbeurteilung statt, die im Qualifizierungspass dokumentiert wird.

(6) Die Vornote für ein Fach wird aus den Einzelnoten der einzelnen Lernbausteine des jeweiligen Faches ermittelt, wobei die Leistungen im zuletzt besuchten Lernbaustein stärker zu berücksichtigen sind.

(7) Der Besuch der dualen Berufsoberschule dauert höchstens zwei Jahre. Der Fachhochschulreifeunterricht erstreckt sich höchstens auf die Dauer des Bildungsganges, den die Schülerin oder der Schüler gemäß § 4 besucht.

§ 6 Fachhochschulreifeprüfung

(1) Die duale Berufsoberschule und der Fachhochschulreifeunterricht schließen mit einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife ab. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Gesamtstundenzahl nachweist. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht je aus einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik.

(3) In der schriftlichen Prüfung

  1. werden im Fach Deutsch/Kommunikation aus verschiedenen Lernbereichen drei Aufsatzthemen mit unterschiedlichen Erschließungsformen (untersuchende, erörternde oder gestaltende Erschließungsform) zur Wahl gestellt, wovon eines zu bearbeiten ist;
  2. sind in der Fremdsprache Textverständnis und die Fähigkeit zur Textproduktion an berufsbezogenen Inhalten unter Einsatz von Hilfsmitteln nachzuweisen. Das Textverständnis ist nachzuweisen durch die Beantwortung von Sach- und Problemfragen zu einem Prüfungstext in der Fremdsprache. Alternativ kann die Zusammenfassung eines mindestens zwei DIN A4-Seiten umfassenden fremdsprachlichen Textes in deutscher Sprache verlangt werden, wobei die inhaltliche Übereinstimmung und nicht die sprachliche und stilistische Richtigkeit im Mittelpunkt der Bewertung steht. Die Textproduktion besteht aus dem Anfertigen eines oder mehrerer Schriftstücke in der Fremdsprache (zum Beispiel Brief, gelenkter Aufsatz, Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung);
  3. sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.

(4) Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten in den Fächern Fremdsprache und Mathematik stehen jeweils drei, in dem Fach Deutsch/Kommunikation vier Zeitstunden zur Verfügung. Hierzu rechnet nicht die Zeitdauer für die Durchsicht der Texte, der Materialien und der Aufgabenstellungen. Für jedes Fach ist ein Prüfungstag anzusetzen.

(5) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 erstrecken. Hat der Prüfling am zusatzqualifizierenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen, kann auch in diesem Fach eine mündliche Prüfung erfolgen.

§ 7 Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält, wer die Fachhochschulreifeprüfung nach § 6 bestanden hat und ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss

  1. einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einer gleichwertig geregelten Berufsausbildung oder
  2. einer sonstigen bundesrechtlich geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder
  3. einer mindestens der Laufbahn des mittleren Dienstes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
  4. der zweijährigen höheren Berufsfachschule und
    1. a) ein Praktikumszeugnis über ein einschlägiges mindestens halbjähriges Praktikum oder
    2. b) ein Arbeitszeugnis einer ausgeübten mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit oder
  5. einer Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG

besitzt. Soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich.

(2) In das Zeugnis über die Fachhochschulreife werden die Endnoten der Unterrichtsfächer gemäß § 5 Abs. 1 eingetragen. Ist das zusatzqualifizierende Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet, wird es nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers aufgenommen.

(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife in Verbindung mit einem Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erhält folgenden Vermerk:

„Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss ……………….. vom ……….. die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife in Verbindung mit dem Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgenden Vermerk:

„Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule vom .......... und dem Praktikums-/Arbeitszeugnis vom .......... die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

(5) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat und keine der weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 nachweisen kann, erhält auf Antrag ein Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.

§ 8 Durchschnittsnote

Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Fächer dieses Zeugnisses ohne Berücksichtigung der Note des zusatzqualifizierenden Fachs ermittelt, wobei nicht gerundet wird.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

Mainz, den 26. Januar 2005

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

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