Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Im Bereich des Schulwesens werden für Amtshandlungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die keine Amtshandlungen sind, Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

(1) In den Gebührensätzen sind, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen enthalten.

(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 22. September 1997 (GVBl. S. 387), geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 415), BS 2013-1-44, hinsichtlich der Gebührentatbestände im Bereich des Schulwesens außer Kraft.

Mainz, den 23. November 2001

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Ahnen

Anlage

[nicht übernommen]]