Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 2005
Aufgrund des § 8 Abs. 2, des § 11 Abs. 2 Satz 9, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Landeselternbeirat verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
- die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
- die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Gliederung und Auftrag der Berufsschule
(1) Die Berufsschule gliedert sich in die Berufsschule (Teilzeitunterricht) und das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Berufsschule (Teilzeitunterricht) führt als gleichberechtigter Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Sie soll zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung befähigen und die allgemeine Bildung vertiefen. Zum Unterricht der Berufsschule gehören berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit mit dem Ziel, ein ganzheitliches Bildungsangebot zur Fachqualifikation sicherzustellen.
(3) Das Berufsvorbereitungsjahr soll die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vorbereiten. Im Vordergrund stehen die Lernförderung und die Unterstützung Jugendlicher in schwierigen Lebenslagen zur besseren Bewältigung ihrer derzeitigen oder zukünftigen Lebenssituationen im beruflichen sowie im persönlichen Bereich.
§ 3 Kooperation
(1) Die Berufsschule arbeitet mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten, insbesondere den Ausbildungsbetrieben sowie den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zusammen.
(2) Zur Förderung des gemeinsamen Ausbildungszieles wirken die Schulen an dem gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den an der schulischen und betrieblichen Ausbildung beteiligten Personen über Inhalte, Methoden, Entwicklungen des Lernprozesses und der Unterrichtsorganisation kooperativ mit.
(3) Zum Zwecke der Abstimmung der Ausbildungsphasen in der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sind vor Beginn des Schuljahres Jahresplanungen zu erstellen. Die Abstimmung erfolgt, soweit erforderlich, unter Beteiligung der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
(4) Zur Unterstützung einer frühen und vielseitigen Berufswahl- und Schullaufbahnberatung arbeiten die Berufsschulen mit allen allgemein bildenden Schulen in der Region zusammen.
§ 4 Besuch der Berufsschule
(1) Zum Besuch der Berufsschule ist verpflichtet,
- wer in einem Berufsausbildungsverhältnis steht und im Zeitpunkt der Begründung dieses Berufsausbildungsverhältnisses die zwölfjährige Schulpflicht noch nicht erfüllt hat,
- wer nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht, mindestens neun Schuljahre der Primarstufe und der Sekundarstufe I besucht hat, die zwölfjährige Pflicht zum Schulbesuch aber noch nicht erfüllt hat, nicht eine andere Schulform der berufsbildenden Schulen besucht und nicht vom Schulbesuch gemäß § 60 SchulG befreit ist.
(2) Die Berufsschule kann auf Antrag besuchen, wer nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch ein Berufsausbildungsverhältnis begründet hat. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bedarf die Aufnahme der Genehmigung der Schulleitung auf der Grundlage der vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien.
Teil 2 Berufsschule (Teilzeitunterricht)
§ 5 Gliederung
(1) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen.
(2) Die Klassen der Grundstufe der Berufsschule werden für Schülerinnen und Schüler geführt, die in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
(3) Die Fachstufen besuchen Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe besucht haben und in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis stehen. Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund der Regelungen der Anrechnungsverordnungen eine kürzere Ausbildungszeit gegeben ist, können in die Fachstufe I aufgenommen werden.
(4) Für die Grundstufe und die Fachstufen gilt, soweit sie bestimmten Berufsfeldern zugeordnet werden können, folgende Berufsfeldeinteilung:
- Wirtschaft und Verwaltung
- Metalltechnik
- Fahrzeugtechnik
- Elektrotechnik
- Bautechnik
- Holztechnik
- Bekleidungstechnik
- Labortechnik
- Prozesstechnik
- Medientechnik
- Farbtechnik und Raumgestaltung
- Körperpflege
- Ernährung und Hauswirtschaft
- Agrarwirtschaft.
§ 6 Unterrichtsangebot
(1) Die Berufsschule umfasst Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht. Wahlpflichtunterricht in einem bestimmten Fach muss erteilt werden, sofern dieses Fach als Wahlpflichtfach in der einschlägigen Stundentafel aufgeführt ist, sich mindestens 15 Schülerinnen und Schüler, die organisatorisch in einer Lerngruppe zusammengefasst werden können, dafür gemeldet haben und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Wird ein gewähltes Fach nicht angeboten, so ist ein anderes Fach zu wählen.
(2) Der planmäßige Unterricht umfasst bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer 1600 Unterrichtsstunden und bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer in der Regel 1440 Unterrichtsstunden. Für Fachklassen für Studienberechtigte sowie für bestimmte Ausbildungsberufe können die Stundentafeln ein abweichendes Stundensoll vorsehen.
(3) Das Nähere über die Zahl der Gesamtstunden je Fach, die Möglichkeiten ihrer Verteilung, die Festlegung der Pflichtund Wahlpflichtfächer sowie der Kern- und Grundfächer und die Zuordnung zu den einzelnen Ausbildungsberufen regeln die Stundentafeln. Zum Wahlpflichtunterricht gehören auch der Förderunterricht und die Vermittlung von Zusatzqualifikationen. Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweisen, nehmen auf Antrag am Unterricht in den Fächern Deutsch, Religion oder Ethik und Sport nicht teil. Am Unterricht in dem Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre nehmen diese Schülerinnen und Schüler nur mit 40 Unterrichtsstunden teil; dafür erhöht sich für sie der Umfang des Wahlpflichtunterrichts auf 320 Unterrichtsstunden.
(4) Grundlage für den berufsbezogenen Unterricht sind die Lernfelder/Fächer des jeweils gültigen Rahmenlehrplans der Kultusministerkonferenz. Die Zahl der für jedes Lernfeld/Fach vorgesehenen Gesamtunterrichtsstunden regeln die Stundentafeln. Die Schulen legen jeweils zu Beginn der Grundstufe die Verteilung der vorgesehenen Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre fest (Flexibilisierungsplan). Soweit Schülerinnen und Schüler nach der Grundstufe oder nach der Fachstufe I in Fachklassen an andere Standorte wechseln müssen, sind die Flexibilisierungspläne mit den aufnehmenden Schulen abzustimmen. Für die Lernfelder/Fächer werden Einzelnoten festgelegt und im Zeugnis ausgewiesen. Aus den dabei erzielten Einzelnoten wird gemäß § 46 a der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen eine Gesamtnote gebildet, die in das Zeugnis eingeht.
(5) Förderunterricht wird in berufsübergreifenden und berufsbezogenen Fächern angeboten, in denen Unterschiede in der schulischen Vorbildung und der beruflichen Kompetenz aufzuarbeiten sind. Bei Klassen, die ausschließlich oder überwiegend aus Schülerinnen und Schülern bestehen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42 k der Handwerksordnung stehen, erfolgt die Zuordnung der Lerninhalte zu Berufsschule und Betrieb sowie die Organisation und Durchführung des Unterrichts unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung und des Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie der im Ausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
(6) Zusatzqualifikationen sind zur beruflichen Weiterqualifizierung vor allem in den Fachstufen anzubieten und sind zusätzlich zu bescheinigen. Das Angebot orientiert sich an den individuellen und beruflichen Bedürfnissen der Auszubildenden und soll mit den Bedürfnissen der ausbildenden Wirtschaft abgestimmt werden.
§ 7 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht findet
- an einzelnen Wochentagen oder
- durch Zusammenfassung des Unterrichts eines Schuljahres zu einem oder mehreren Unterrichtsabschnitten mit täglichem Unterricht als Blockunterricht statt.
Der Unterricht umfasst für Schülerinnen und Schüler in der Regel pro Tag höchstens acht, pro Unterrichtswoche bei Blockunterricht höchstens 38 Unterrichtsstunden.
(2) Bei der Einführung, Änderung oder Aufhebung einer Unterrichtsorganisation stellt die Schule das Benehmen mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben her. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulbehörde.
§ 8 Klassenbildung
(1) Schülerinnen und Schüler, die während mindestens der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie tatsächlich erhalten, gemeinsam unterrichtet werden, bilden eine Klasse.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden in aufsteigenden Fachklassen, Jahrgangssammelklassen und besonderen Fachklassen unterrichtet.
(3) Aufsteigende Fachklassen sind Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler desselben Ausbildungsjahres und desselben Berufes oder derselben Berufsgruppe oder desselben Berufsfeldes oder mehrerer Berufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, zusammengefasst werden.
(4) Jahrgangssammelklassen sind nicht aufsteigende Fachklassen, in denen Schülerinnen und Schüler verschiedener Ausbildungsjahre zusammengefasst werden.
(5) Entsprechend der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule sind im Wahlpflichtunterricht und in den berufsübergreifenden Pflichtfächern im Rahmen des vorgegebenen Stundenumfangs klassenübergreifende Lerngruppen zu bilden.
(6) Bei nicht ausreichenden Schülerzahlen können schulbezirksübergreifende oder länderübergreifende Fachklassen gebildet werden.
(7) Besondere Fachklassen sind Klassen gemäß § 5 Abs. 2 und 3, in denen Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und keinen anderen Bildungsgang besuchen, zusammengefasst sind, sofern sie nicht entsprechend ihrem Arbeitsverhältnis oder Berufswunsch in Klassen nach den Absätzen 3 und 4 mit Erfolg unterrichtet werden können. Besondere Fachklassen werden je nach ihrer Zusammensetzung als Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigung, als Klassen für Schülerinnen und Schüler mit leichten Lern-, Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen (Sonderberufsschulklassen 1 - SO 1) oder als Klassen für Schülerinnen und Schüler mit beträchtlichen Lern-, Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen (Sonderberufsschulklassen 2 - SO 2) geführt.
§ 9 Gleichwertigkeitsregelungen
(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den Hauptschulabschluss ein.
(2) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den qualifizierten Sekundarabschluss I ein, wenn
- das Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und
- eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde sowie
- ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.
(3) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 wird als arithmetisches Mittel der Noten aller Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Abschlusszeugnisses auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Soweit für den berufsbezogenen Unterricht nur eine Gesamtnote festgelegt wurde, wird diese sechsfach gewichtet.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht durch
- das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 einer Hauptschule, Regionalen Schule, Realschule, Integrierten Gesamtschule, Förderschule in einem Bildungsgang, der in der Regel mindestens zum Hauptschulabschluss führt, eines Gymnasiums oder einer vergleichbaren Schule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
- das Jahreszeugnis einer Schulform der berufsbildenden Schule in Vollzeitunterricht, die auf dem Hauptschulabschluss aufbaut, sofern dieses mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
- das Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflichtoder Wahlpflichtfach enthält,
- das Fremdsprachenzertifikat des deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikat),
- das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer über die Zusatzqualifikation Fremdsprachen oder
- das Zertifikat einer anerkannten Volkshochschule oder Landesorganisation gemäß § 28 des Weiterbildungsgesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Fremdsprache im Sinne des Absatzes 4 ist bei Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen fremder Muttersprache auch diese Sprache.
(6) In Zweifelsfällen, sowie in den Fällen, in denen der Fremdsprachennachweis nicht nach Absatz 4 erbracht wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nachgewiesenen Fremdsprachennote nicht ein mindestens fünfjähriger Fremdsprachenunterricht zugrunde liegt, holt die Schule zuvor die Entscheidung der Schulbehörde ein.
(7) Auf Antrag erhalten Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen, die eine Berufsausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen haben, die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 erfüllen und deren Stundentafeln zwölf Wochenstunden Berufsschulunterricht über zwei Schuljahre hinweg oder ein vergleichbares Unterrichtsvolumen vorsahen, im Abschlusszeugnis der Berufsschule folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf den qualifizierten Sekundarabschluss I ein.“
(8) Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, erhalten auf Antrag im Abschlusszeugnis der Berufsschule folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf den qualifizierten Sekundarabschluss I mit Geltung für Rheinland-Pfalz ein.“
(9) Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen, die nach dem 31. Juli 1993 ein Abschlusszeugnis der Berufsschule ohne einen Vermerk erworben haben, erhalten auf Antrag von der zuständigen Berufsschule, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 7 oder 8 vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung nach einem von dem fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster. Eine solche Bescheinigung kann auch anstelle eines Zeugnisvermerks nach Absatz 7 oder 8 ausgestellt werden, wenn dies mit einem geringeren Aufwand verbunden ist.
§ 10 Erwerb des Abschlusses der Berufsschule durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können den Abschluss der Berufsschule durch eine Prüfung erwerben. Die Zulassungsvoraussetzungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten im Berufsbezogenen Unterricht und aus einer Aufsichtsarbeit im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre.
(4) Im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre sind drei Aufgaben aus verschiedenen Gebieten zu bearbeiten. Im Berufsbezogenen Unterricht sind je Aufsichtsarbeit drei Aufgaben aus verschiedenen Lernfeldern zu bearbeiten.
(5) Zur Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre 60 Minuten und im Berufsbezogenen Unterricht 120 Minuten zur Verfügung.
(6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer, in denen keine schriftliche Prüfung erfolgt, sowie auf zwei vom Prüfling auszuwählende Wahlpflichtfächer ohne Förderunterricht und Sport; sie kann sich darüber hinaus auch auf die schriftlich geprüften Fächer erstrecken.
(7) Die Prüfung ist auf mehrere Tage zu verteilen.
§ 11 Erwerb der Fachhochschulreife
Schülerinnen und Schülern der Berufsschule mit qualifiziertem Sekundarabschluss I können ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 3: Berufsvorbereitungsjahr
§ 12 Ziel des Berufsvorbereitungsjahres
Das Berufsvorbereitungsjahr hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vorzubereiten. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu unterstützen, die in Kooperation mit anderen Trägern die Chancen für einen Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis verbessern. Das Berufsvorbereitungsjahr soll den nachträglichen Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschlusses ermöglichen.
§ 13 Organisation
(1) Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres werden für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis und ohne Hauptschulabschluss geführt. Das Berufsvorbereitungsjahr soll eine Orientierung in mindestens zwei und höchstens vier beruflichen Schwerpunkten vermitteln. Bei der Festlegung der Schwerpunkte hat die Schule die regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Ein dreiwöchiges Betriebspraktikum, das von der Berufsschule betreut wird, ist innerhalb des Berufsvorbereitungsjahres vorzusehen. Der fachpraktische Unterricht kann teilweise in einem gelenkten Betriebspraktikum organisiert werden.
(2) Das Berufsvorbereitungsjahr wird sowohl in Vollzeitunterricht als auch in Teilzeitunterricht, verbunden mit einer überbetrieblichen oder betrieblichen praktischen Berufsvorbereitung, geführt. In das Berufsvorbereitungsjahr in Teilzeitunterricht werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an berufsvorbereitenden Lehrgängen der Arbeitsverwaltung oder an vergleichbaren berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Jugend- oder Sozialhilfeträger oder der Betriebe teilnehmen.
§ 14 Gliederung und Dauer
(1) Das Berufsvorbereitungsjahr wird in folgenden Formen geführt:
- für Schülerinnen und Schüler, die mindestens neun Schuljahre absolviert haben und das Abgangszeugnis der Hauptschule oder ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen, als Berufsvorbereitungsjahr in Vollzeit- und in Teilzeitunterricht;
- für körper- oder sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler in Vollzeitunterricht (BVJ KS), in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe auch in Teilzeitform.
(2) Bei Bedarf sind Schülerinnen und Schüler mit ungenügender Kenntnis der deutschen Sprache zu Beginn des Berufsvorbereitungsjahres für die Dauer von sechs bis acht Wochen in speziellen Lerngruppen entsprechend zu fördern.
(3) Das Berufsvorbereitungsjahr umfasst ein Schuljahr und kann nicht wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann es auf Beschluss der Klassenkonferenz wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen einen erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres ermöglichen.
§ 15 Schulsozialarbeit
Soweit Schulsozialarbeit für Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres an den Schulen eingerichtet ist, orientiert sie sich an einem Qualitätsprofil, dessen Standards von der obersten Schulbehörde festgelegt werden.
§ 16 Qualifizierungsbausteine
(1) Im Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht können Qualifizierungsbausteine erworben werden. Die Inhalte für jeden Qualifizierungsbaustein werden in einem Qualifizierungsbild nach § 3 Abs. 2 der Berufsausbildungsvorbereitungs- Bescheinigungsverordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. S. 1472) nach dem Muster der Anlage 1 geregelt. Sie vermitteln Grundkenntnisse für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit und sind inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten, die aus den Inhalten der Ausbildungsrahmenpläne und der Ausbildungsordnungen oder aus den Inhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden. Bei deren Auswahl ist dem Aspekt der Gleichbehandlung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen. Regionale betriebliche Schwerpunkte sind zu berücksichtigen.
(2) Ein Qualifizierungsbaustein umfasst mindestens 140 und höchstens 420 Stunden und schließt mit einer Leistungsfeststellung nach § 6 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. S. 1472) ab. Die Art der Leistungsfeststellung (praktisch, mündlich, schriftlich) richtet sich nach den vermittelten Inhalten.
(3) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung stellt die Schule bei Erreichen des Qualifizierungszieles ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. Erreicht die Schülerin oder der Schüler das Qualifizierungsziel nicht, stellt die Schule eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 17 Gleichwertigkeitsregelungen
(1) Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß § 43 Abs. 3 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen.
(2) Erlangen Schülerinnen und Schüler mit einem Abgangszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen nach dem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres den Abschluss nicht, wird das Abgangszeugnis der Berufsschule mit dem Abschlusszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gleichgestellt, wenn die Note in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Berufsbezogener Unterricht und Fachpraxis mindestens „ausreichend“ ist. In dem Abgangszeugnis der Berufsschule wird vermerkt, dass es dem Abschlusszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gleichgestellt ist und die besondere Form der Berufsreife verleiht. Eine Gleichstellung des Abgangszeugnisses der Berufsschule mit dem Abschlusszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler mehr als zehn Tage im Schuljahr unentschuldigt gefehlt hat und deshalb nach Feststellung der Klassenkonferenz eine Leistungsbewertung in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Berufsbezogener Unterricht oder Fachpraxis zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht erfolgen kann.
Teil 4: Schlussbestimmung
§ 18 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - die Berufsschulverordnung vom 13. August 1997 (GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (GVBl. S. 291), BS 223-1-38, außer Kraft.
(3) Klassen für Schülerinnen und Schüler, die bereits im Schuljahr 2003/04 bestanden haben, werden nach den bisherigen Bestimmungen weitergeführt. Diese Klassen können auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt werden, wenn sich alle Schülerinnen und Schüler der Klasse hiermit einverstanden erklären.
Mainz, den 7. Oktober 2005
Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend
Ahnen
Anlagen
[nicht übernommen]