Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes für den bilingualen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen; hier Rahmenvorgaben

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 2. Mai 2013 (9221 – 51 302/60(1))

Bezug:

  • Rundschreiben vom 6. November 1995 – 1552 – 51 302/60 – GAmtsbl. S. 525

I. Voraussetzungen

1 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare (Anwärterinnen und Anwärter) mit in der Regel

a) einer Anerkennung der Hochschulprüfungen in einem Bachelor- und Masterstudiengang als Erste Staatsprüfung oder
b) einem Hochschulstudium mit einem gleichwertigen Abschluss

in einem bilingualen Sachfach und einer Fremdsprache können – sofern die Ausbildungsmöglichkeiten am Seminarstandort gegeben sind – für den bilingualen Unterricht ausgebildet werden. Die Fächer richten sich nach den bilingual unterrichteten Fächern und den angebotenen Fremdsprachen in den einzelnen Schularten. Die Ausbildung ist auch möglich, wenn für die Fremdsprache eine Erweiterungsprüfung vorliegt.

2 Bilingualer Unterricht ist in einer Fremdsprache erteilter Sachfachunterricht. Die Ausbildung für den bilingualen Unterricht ist eine dementsprechend erweiterte Ausbildung für den Unterricht in einem Sachfach. Sie muss zusätzlich die didaktischen und methodischen Bedingungen reflektieren, die sich aus dem Gebrauch der Fremdsprache als Unterrichtssprache ergeben. Insofern werden an die Kompetenz im Sachfach und in der Fremdsprache besondere Anforderungen gestellt.

3 Nur Anwärterinnen und Anwärter, die dementsprechend qualifiziert sind, können an dieser Ausbildung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit den Fachleiterinnen und Fachleitern für das betreffende Sachfach und die Fremdsprache.

4 Bei der bilingualen Ausbildung kooperieren Fachleiterinnen und Fachleiter für das Sachfach mit Fachleiterinnen und Fachleitern für die Fremdsprache. Die bilinguale Ausbildung kann auch in der Hand einer Fachleiterin oder eines Fachleiters liegen, sofern diese oder dieser die Lehrbefähigung für das Sachfach und die Fremdsprache besitzt. Andere Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das Landesprüfungsamt.

5 Anwärterinnen und Anwärter, die eine Ausbildung im bilingualen Sachfach wünschen, können dort, wo es möglich ist, Ausbildungsschulen mit bilingualen Zügen zugewiesen werden.

II. Anforderungen während der Ausbildung

1 Die Ausbildung für den bilingualen Unterricht umfasst mindestens 10 Stunden Ausbildungsunterricht im bilingualen Sachfach, der eine Unterrichtsreihe enthält, und einen Unterrichtsbesuch. In den Fachdidaktischen Seminaren werden methodische und didaktische Aspekte des bilingualen Unterrichts behandelt. Diese Ausbildung kommt zur regulären Ausbildung im Studienseminar hinzu.

2 Der während des Vorbereitungsdienstes stattfindende Auslandsaufenthalt von Anwärterinnen und Anwärtern in französischen bzw. englischen Schulen soll im Hinblick auf bilingualen Unterricht vor- und nachbereitet werden. Anwärterinnen und Anwärter, die im bilingualen Unterricht ausgebildet werden wollen, sollten nach Möglichkeit an den Gastschulen im Sachfach unterrichten.

III. Beurteilung

1 Bei dem Unterrichtsbesuch im bilingualen Unterricht werden neben den Leistungen im Sachfach die bilingualspezifischen Methoden und die Fremdsprachenkompetenz gewürdigt. Dem Unterrichtsbesuch geht in der Regel eine Unterrichtsmitschau voraus. Die Fachleiterinnen und Fachleiter für das Sachfach kooperieren dabei mit den Fachleiterinnen und Fachleitern der Fremdsprache, insbesondere dann, wenn sie nicht über die Fakultas in der Fremdsprache verfügen.

2 Nach Abschluss der Ausbildung für den bilingualen Unterricht findet ein etwa 20-minütiges Kolloquium durch die an der bilingualen Ausbildung beteiligten Fachleiterinnen und Fachleiter unter Vorsitz der Seminarleiterin oder des Seminarleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters statt. Die Niederschrift über das Kolloquium ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen und auf Wunsch der Anwärterin oder dem Anwärter eine Kopie auszuhändigen. Universitäre Leistungsnachweise zum bilingualen Unterricht können von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter in Absprache mit dem Landesprüfungsamt als Ersatz für das Kolloquium anerkannt werden.

3 Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen Fachleiterinnen und Fachleitern, ob die bilinguale Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen wurde. Anwärterinnen und Anwärter, für die dies zutrifft, erhalten eine Bescheinigung darüber als Anlage zum Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung. Die Bescheinigung enthält Angaben über Umfang und Elemente der Ausbildung im bilingualen Unterricht gemäß beiliegendem Muster.

IV. Geltung des Rundschreibens

1 Dieses Rundschreiben ersetzt das im Bezug genannte Rundschreiben.

2 Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien, die vor dem 1. Februar 2013 eingestellt wurden, gilt das bisherige Rundschreiben.

3 Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Lehramt an Realschulen plus und für das Lehramt an Grund-und Hauptschulen sowie für Realschullehreranwärterinnen und Realschullehreranwärter, die vor dem 1. August 2012 eingestellt wurden, gilt das bisherige Rundschreiben.

Anlage

[nicht übernommen]