Durchführungsbestimmungen für die Landesverordnung über das berufliche Gymnasium

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 11. November 2000 (1543 D - 51 332/35)

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Februar 2008 (Amtsbl. S. 180)

Bezug:

  1. Landesverordnung über das berufliche Gymnasium vom 16. Juni 1997 (GVBl. S. 186; Amtsbl. S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2008 (GVBl. S. 31), BS 223-1-42

Zusatzstunden und Schulwechsel

1.1 Zusatzstunden

In der Jahrgangsstufe 11 sind Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Schularten erstmals zusammengefasst. Deshalb wird jeder Schule für je 20 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 eine zusätzliche, frei ver- wendbare Unterrichtsstunde (eine für 1 bis 20 Schülerinnen und Schüler, zwei für 21 bis 40 Schülerinnen und Schüler usw.) zugewiesen, die der Angleichung der Kenntnisse und Arbeitsmethoden dienen soll. Die Entscheidung, für welche Schülergruppe diese Stunde vorzusehen ist, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

1.2 Schulwechsel

1.2.1 Ein Wechsel aus der Oberstufe eines Gymnasiums in ein berufliches Gymnasium und umgekehrt ist in der Regel nicht möglich. Gegebenenfalls muss der gesamte Bildungsgang neu begonnen werden; dabei darf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe insgesamt nicht überschritten werden.

Ein Wechsel des beruflichen Gymnasiums innerhalb von Rheinland-Pfalz während der Qualifikationsphase ist in der Regel nur möglich, wenn die belegte Fächerkombination weitergeführt werden kann; liegt ein zwingender Grund für den Schulwechsel vor und die Weiterführung der belegten Fächerkombination ist nicht möglich, entscheidet die Schulaufsicht auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters über die im Hinblick auf die Einhaltung der KMK-Vereinbarungen über die gymnasiale Oberstufe und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu treffenden Maßnahmen. Das Gleiche gilt sinngemäß für einen Schulwechsel aus einem anderen Bundesland oder von einer Auslandsschule an ein berufliches Gymnasium in Rheinland-Pfalz.

Eine Anrechnung der Besuchszeit der Oberstufe einer Auslandsschule auf die Höchstverweildauer erfolgt nur, wenn die dort erzielten Leistungsbewertungen anerkannt werden.

2 Unterricht und Leistungsnachweise in Grund- und Kern-/Leistungsfächern

2.1 Leistungsfeststellungen

2.1.1 In Kern-/Leistungsfächern werden je Halbjahr zwei Klassen-/Kursarbeiten - im Halbjahr 13/2 eine Kursarbeit - und "andere Leistungsnachweise" gefordert. Die Gesamtnote für die Klassen-/Kursarbeiten - im Halbjahr 13/2 die Note der Kursarbeit - und die Gesamtnote für "andere Leistungsnachweise" ergeben zu gleichen Teilen die Zeugnisnote.

2.1.2 In Grundfächern (ausgenommen Sport) werden in den Halbjahren 11/1 bis 13/1 jeweils eine Kursarbeit und "andere Leistungsnachweise" gefordert - im Halbjahr 13/2 sollen nur "andere Leistungsnachweise" gefordert werden. Die Note der Klassen-/Kursarbeit macht etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus.

2.1.3 Eine Klassen-/Kursarbeit in einem Kern-/Leistungsfach dauert in der Regel:

  • in der Jahrgangsstufe 11: 2 bis 3 Unterrichtsstunden
  • in der Jahrgangsstufe 12: 3 bis 4 Unterrichtsstunden
  • im Halbjahr 13/1: 3 bis 5 Unterrichtsstunden
  • im Halbjahr 13/2: 4 Zeitstunden (Deutsch 5 Zeitstunden).

2.1.4 Eine Klassen-/Kursarbeit in einem Grundfach dauert in der Regel 1 bis 3 Unterrichtsstunden.

2.1.5 Die Terminierung der Klassen-/Kursarbeiten ist so vorzunehmen, dass möglichst wenig Unterricht entfällt.

Vor und nach einer Klassen-/Kursarbeit besuchen die Schülerinnen und Schüler den planmäßigen Unterricht an dem betreffenden Tage.

2.1.6 Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Notenpunkten. Ergänzende Hinweise ergeben sich aus der Anlage.

2.1.7 Leistungsnachweise im Fach Gemeinschaftskunde

2.1.7.1 Im Leistungsfach Gemeinschaftskunde werden Kursarbeiten nur im Schwerpunktfach geschrieben, dabei fließen Fragestellungen der beiden Zusatzfächer in jeweils eine Kursarbeit bis Halbjahr 13/1 ein. Die Kursarbeiten des Schwerpunktfaches machen die eine Hälfte der Zeugnisnote aus, die "anderen Leistungsnachweise" des Schwerpunktfaches und die Leistungsnachweise der beiden Zusatzfächer zu etwa gleichen Teilen die andere Hälfte.

2.1.7.2 Im Grundfach Gemeinschaftskunde wird eine Kursarbeit geschrieben. Im Halbjahr 13/2 werden nur "andere Leistungsnachweise" gefordert. Die Leistungsnachweise der Fächer gehen jeweils zu gleichen Teilen in die Zeugnisnote ein. Nummer 2.1.2 gilt entsprechend.


2.2 Halbjahr 13/2 - abgestuftes Leistungsfach

Jeweils eines der drei Leistungsfächer einer Schülerin oder eines Schülers ist im Halbjahr 13/2 ein zum Grundfach abgestuftes Leistungsfach. Der Unter- richt erfolgt weiterhin auf Leistungsfachniveau, die Leistungsbewertung für die Schülerin oder den Schüler, die oder der das Leistungsfach abstuft, auf Grundfachniveau. Die Zeugnisnote wird gemäß Nummer 2.1.1 gebildet.

2.3 Im Fach Sport werden keine Kursarbeiten geschrieben. Besondere Lernleistung

2.4 Besondere Lernleistung

2.4.1 Die Anfertigung einer Arbeit als besondere Lernleistung gemäß § 10 der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium wird durch eine von der Schulleitung bestimmte Lehrkraft oder - bei einem fachübergreifenden Thema - den von der Schulleitung bestimmten Lehrkräften betreut und bewertet. Das Thema wird in Absprache zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Lehrkraft oder den Lehrkräften vereinbart. Falls das Thema fachübergreifend ist, übernimmt eine Lehrkraft die Koordination der Betreuung und Be- wertung. Diese Lehrkraft ist auch für die endgültige Themenstellung verantwortlich. Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei der Anfertigung einer besonderen Lernleistung kann im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften erfolgen.

2.4.2 Bis zu drei Schülerinnen und Schüler können gemeinsam eine besondere Lernleistung zu einem Rahmenthema erbringen, sofern abgegrenzte Unterthemen vorliegen und die Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler zweifelsfrei festgestellt und bewertet werden können.

2.4.3 Die Schulleitung bestimmt die Lehrkraft oder die Lehrkräfte aus dem Kreis der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten unter Berücksichtigung der inhaltlichen Nähe des unterrichteten Faches zu dem Themenbereich der als besondere Lernleistung vorgesehenen Arbeit. Darüber hinaus können mit ihrem Einverständnis auch andere Lehrkräfte, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, mit der Betreuung und Bewertung der besonderen Lernleistung beauftragt werden.

2.4.4 Die Bewertung der besonderen Lernleistung wird entsprechend den Anforderungsbereichen der "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" vorgenommen. In die endgültige Bewertung der besonderen Lernleistungen gehen auch das Ergebnis des Kolloquiums nach § 10 Abs. 4 der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium sowie die schriftliche Dokumentation des Arbeitsprozesses und ggf. die Präsentation ein.

2.4.5 Die Anfertigung theoretischer, historischer oder literarischer Arbeiten als besondere Lernleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch dem nicht unfallversicherten Bereich der häuslichen Arbeiten der Schülerinnen und Schüler zuzurechnen. Experimentelle Arbeiten (insbesondere in den Fächern Physik, Chemie, Biologie) sind, soweit sie in der Schule angefertigt werden, nur dann unfallversichert, wenn sie zur Schulveranstaltung erklärt wurden.

3 Unterrichtsangebot, Didaktik

3.1 Grundfächer und Leistungsfächer dürfen nur von Lehrkräften unterrichtet werden, die in den entsprechenden Fächern nach den Laufbahnvorschriften für das Lehramt, das sie ausüben, befähigt sind oder, wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Beschäftigung durch sonstige Leistungen nachgewiesen haben. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Schulaufsicht.

3.2 Es können nur solche Fächerkombinationen eingerichtet werden, für deren Leistungsfächer mindestens eine weitere Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung an der Schule vorhanden ist, die gegebenenfalls den Unterricht übernehmen kann.

3.3 Der Unterricht soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit und Handlungsorientierung bei der Behandlung der Lerninhalte Rechnung tragen. Das Prinzip des fächerübergreifenden Lernens sowie des Projektlernens ist im Unterricht zu beachten.

4 Besondere Bestimmungen für einzelne Fächer

4.1 Gemeinschaftskunde

4.1.1 Die Integration der Teilfächer Geschichte, Sozialkunde und Wirtschaftsgeografie ist anzustreben.

4.2 Fremdsprachen

4.2.1 In der Einführungsphase werden zwei Fremdsprachen unterrichtet, sofern nicht die Voraussetzungen nach 4.2.4 gegeben sind. Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler entfallen, die in der Sekundarstufe I mehr als zwei Jahre Unterricht in dieser Sprache erfolgreich besucht haben. Erfolgreich war der Besuch, wenn in dem für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium erforderlichen Zeugnis mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde (vgl. Stundentafeln Nr. 85 00 000 der Anlage 1 Teil B zu der Verwaltungsvorschrift über die Stundentafeln für die berufsbildenden Schulen vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung, GAmtsbl. 2005 S. 65). Die Entscheidung trifft auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder Erziehungsberechtigten die Fachlehrerin oder der Fachlehrer.

4.2.2 In der Qualifikationsphase ist für alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der gewählten Fächerkombination die zweite Fremdsprache Grundfach, die erste Fremdsprache ist entweder Grundfach oder Leistungsfach.

4.2.3 Schülerinnen und Schüler, die im beruflichen Gymnasium mit einer zweiten Fremdsprache neu beginnen, dürfen in der Qualifikationsphase keinen Kurs in dieser Fremdsprache mit null Punkten abschließen; gegebenenfalls muss das betreffende Schuljahr wiederholt werden (§ 10 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbiPrO). Mindestens der Kurs des Halbjahres 13/2 muss in die Qualifikation eingebracht werden. Wenn aus der neu begonnenen zweiten Fremdsprache vier Kurse im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AbiPrO eingebracht werden sollen, dann müssen dies die Kurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sein.

4.2.4 Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 durchgehend am Unterricht in einer zweiten Pflichtfremdsprache teilgenommen haben, müssen mindestens eine dieser beiden Pflichtfremdsprachen in der Einfüh- rungs- und der Qualifikationsphase belegen. Je nach Angebot der Schule muss diese Pflichtfremdsprache Englisch oder Französisch als fortgeführte Fremdsprache sein. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f Abiturprüfungsordnung muss zusätzlich eine zweite Naturwissenschaft oder Informationsverarbeitung als Grundfach eingebracht werden; dies gilt nicht, falls zwei Fremdsprachen oder zwei Naturwissenschaften Prüfungsfächer sind.

Die notwendigen Kenntnisse in der Fremdsprache, die abgewählt wird, sind durch die durchgehende Belegung im Pflichtbereich in den Klassenstufen 7 – 10 und die Versetzung in die Klassenstufe 11 bzw. den Sekundarabschluss I nachgewiesen. Dies gilt auch für Latein.

Nach dem Angebot der Schule kann zur Erbringung der Qualifikation im Grundfachbereich auch eine neu einsetzende Fremdsprache als zweite Fremdsprache (z.B. Italienisch oder Spanisch) belegt werden, wenn diese Fremdsprache nicht oder nicht mehr als drei Jahre in der Sekundarstufe I belegt wurde.

Schülerinnen und Schüler können bis Ende 13/1 entscheiden, ob sie ihre schon in der Sekundarstufe I nachgewiesene Fremdsprache als zweite Fremdsprache anerkannt haben wollen. Die evtl. trotzdem in der Qualifikationsphase belegte neu einsetzende zweite Fremdsprache kann gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f Abiturprüfungsordnung eingebracht werden.

4.3 Künstlerische Fächer

Die in den beiden Halbjahren 12/1 und 12/2 belegten Kurse müssen einem künstlerischen Fach angehören und in die Qualifikation im Grundfachbereich eingebracht werden.


4.4 Religionslehre, Ethik

4.4.1 Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums müssen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mindestens vier Halbjahreskurse im Religionsunter- richt ihrer Konfession belegen.

4.4.2 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, ist Ethik verpflichtend (Artikel 35 Landesverfassung).

4.4.3 Religionslehre oder Ethik kann viertes Prüfungsfach sein, sofern die drei anderen Prüfungsfächer die drei Aufgabenfelder abdecken. Schülerinnen und Schüler, die Religionslehre oder Ethik als viertes Prüfungsfach wählen wollen, müssen alle Kurse in der Qualifikationsphase im Religionsunterricht ihrer Konfession oder in Ethik belegt haben. Aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen.

4.4.4 Wer sich während des Schulhalbjahres vom Religionsunterricht oder von Ethik abmeldet, hat in der Regel im jeweils neu belegten Fach eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Wechsels behandelten Stoff des Halbjahres abzulegen. Diese Prüfung ist binnen einer Frist von 4 Wochen, bei einem Wechsel innerhalb der letzten 4 Wochen des Halbjahres spätestens eine Woche vor der Zeugniskonferenz, abzulegen.

4.4.5 Auf dem Zeugnis ist die Fachbezeichnung "Evangelische Religionslehre" oder "Katholische Religionslehre" oder "Ethik" zu verwenden. Dies gilt auch für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren dieser Fächer stammen, werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt aufgeführt.

4.5 Sport

4.5.1 Wird durch eine Befreiung vom Sportunterricht für längere Zeit die Pflichtstundenzahl unterschritten, so muss die Schülerin oder der Schüler ein frei wählbares Grundfach belegen; ist an der Schule kein frei wählbares Grundfach eingerichtet, kann an seine Stelle ein Grundfach einer anderen Fächerkombination treten, das die Schülerin oder der Schüler im Rahmen seiner Fächerkombination nicht besucht; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Kann die Schülerin oder der Schüler am Sportunterricht wieder teilnehmen, ist eine individuelle Regelung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu treffen.

4.5.2 Folgende Sportarten können angeboten werden:

4.5.2.1

  • Gruppe A: Gymnastik/Tanz, Leichtathletik, Schwimmen, Turnen
  • Gruppe B: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball
  • Gruppe C: Sportartübergreifender Kurs: In diesem Kurs muss schwerpunktmäßig eine Sportart der Gruppe A und ein Mannschaftsspiel der Gruppe B berücksichtigt werden.
  • Gruppe D: Hockey, Judo, Rudern, Skilauf, Tennis und Tischtennis, Badminton.

4.5.2.2 Sportarten der Gruppe D dürfen nur von Lehrkräften mit Lehrbefähigung im Fach Sport für die Sekundarstufe II unterrichtet werden, die eine der folgenden Zusatzqualifikationen erworben haben:

  • Ausbildung an der Universität mit benoteter Prüfung in dieser Sportart oder
  • Übungsleiterin oder Übungsleiter in der betreffenden Sportart oder
  • Zertifikat des SIL in dieser Sportart.

4.5.2.3 In den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt die Schülerin oder der Schüler aus dem Angebot der Schule drei verschiedene Sportarten, die halbjahresweise, epochal oder nebeneinander unterrichtet werden. Im Grundfach Sport soll in der Qualifikationsphase kein Lehrerwechsel erfolgen.

4.5.2.4 Unter diesen Sportarten muss sich eine Sportart der Gruppe A, eine Sportart der Gruppe B und eine weitere aus den Gruppen A, B oder D befinden.

4.5.2.5 In einer der drei Sportarten soll das Niveau des Kurses 2, in den beiden anderen das Niveau des Kurses 1 (lt. Lehrplan) erreicht werden.

4.5.2.6 Das Angebot an Sportarten kann an der einzelnen Schule nur im Rahmen ihrer personellen, sächlichen oder organisatorischen Möglichkeiten erfolgen. Ein Anspruch auf das Angebot einer bestimmten Sportart und auf die Belegung eines bestimmten Kurses besteht nicht.

4.5.2.7 Abweichende Regelungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsicht.

4.5.3 Ausnahmsweise kann der Sportunterricht auch nur in der Form des sportartübergreifenden Kurses durchgeführt werden. Dies gilt besonders für Schulen mit geringen Jahrgangsstärken. Der Unterricht umfasst dann in der Regel die Sportarten der Gruppen A und B bei steigenden Anforderungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.

4.5.4 Falls eine Schülerin oder ein Schüler zwei oder drei Kurse in die Qualifikation im Grundfachbereich einbringen will, müssen diese Sportarten mindestens zwei verschiedenen Gruppen angehören und dürfen nicht nur Spiele sein.

4.6 Informationsverarbeitung

Informationsverarbeitung ist als Grund- oder Leistungsfach dem mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabenfeld zugeordnet, kann aber die Einbringungsverpflichtungen dieses Aufgabenfeldes nicht abdecken. Informationsverarbeitung kann somit nur dann viertes Prüfungsfach sein, wenn die anderen Prüfungsfächer die drei Aufgabenfelder abdecken.

5 Pflichtstundenzahl

Einer Schülerin oder einem Schüler wird die in der Verwaltungsvorschrift über die Stundentafel für das berufliche Gymnasium für ein Fach vorgesehene Stundenzahl auf die Pflichtstundenzahl auch dann angerechnet, wenn es mit geringerer Stundenzahl unterrichtet wird.

6 Wahl der Fächerkombinationen und frei wählbaren Grundfächer

6.1 Die Wahl der Fächerkombination erfolgt am Ende der Jahrgangsstufe 11 nach sorgfältiger Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

6.2 Das Unterrichtsfach Technik wird in der Qualifikationsphase, je nach dem Fächerangebot der Schule gemäß den §§ 2 und 7 der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium, in den Schwerpunkten Bau-, Elektro-, Metalltechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Umwelttechnik angeboten.

6.3 Ein frei hinzugewähltes Grundfach wird in der Regel in der gesamten Qualifikationsphase beibehalten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

6.4 Statt eines frei wählbaren Grundfaches kann die Schülerin oder der Schüler eine freiwillige Unterrichtsveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft) besuchen. Diese kann ein Aufgabenfeld nicht abdecken und die Wochenstunden können auf die Pflichtstundenzahl nicht angerechnet werden. Ergebnisse einer Arbeitsgemeinschaft können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers auf den Zeugnissen ausgewiesen werden; die Tatsache, dass es sich um eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft handelt, muss deutlich erkennbar sein.

7 Einrichtung von Fächerkombinationen, Kursen und Arbeitsgemeinschaften

7.1 Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen an Grund- und Leistungsfächern richten sich nach der Verwaltungsvorschrift über die Klassen- und Kursbildung vom 29. Juli 2005 (GAmtsbl. S. 588) in der jeweils geltenden Fassung.

7.2 Arbeitsgemeinschaften

7.2.1 Arbeitsgemeinschaften müssen sich über mindestens ein Schulhalbjahr erstrecken; sie können ein- oder zweistündig geführt werden.

7.2.2 Die Einrichtung setzt eine Mindestzahl von 10 Schülerinnen und Schülern voraus.

7.2.3 Die Schulaufsicht kann die Einrichtung oder die Fortführung einer Arbeitsge- meinschaft mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern - gegebenenfalls mit einer Begrenzung der Stundenzahl - genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass

  • ein besonderes schulisches Interesse an ihrem Zustandekommen oder ihrer Fortführung besteht,
  • eine jahrgangsstufen- oder schulübergreifende Zusammenfassung, auch bei Nachmittagsunterricht nicht möglich ist.

Die Neueinrichtung einer Arbeitsgemeinschaft mit weniger als 8 Schülerinnen und Schülern kann nicht genehmigt werden.

7.2.4 Arbeitsgemeinschaften können ab Jahrgangsstufe 11/2 gebildet werden. Sie dürfen nur eingerichtet werden, wenn dadurch der Unterricht in anderen Schulformen und Bildungsgängen, die an der Schule geführt werden, nicht beeinträchtigt wird.

7.3 Neue Unterrichtsfächer

7.3.1 Die Einrichtung von Kursen in allen Fächern, die in der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium nicht als Grund- oder Leistungsfächer aufgeführt sind, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens zwei Monate vor Ende des vorhergehenden Schuljahres auf dem Dienstweg einzureichen. Solche Fächer können nur als frei wählbare Grundfächer eingerichtet werden.

7.3.2 Mit der Genehmigung regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

  • die jeweilige Wochenstundenzahl,
  • die Einbringbarkeit der Kurse in die Qualifikation,
  • die Zuordnung des Faches zu einem Aufgabenfeld und dessen Abdeckung,
  • die Möglichkeit, das Fach als viertes Prüfungsfach zu wählen,
  • gegebenenfalls die notwendige Lehrbefähigung der Lehrkräfte, die dieses Fach unterrichten,
  • das Verfahren über die Erstellung oder Weiterentwicklung des Lehrplans.

7.4 Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift über die Klassen- und Kursbildung an berufsbildenden Schulen vom 29. Juli 2005 (GAmtsbl. S. 588) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

8 Zuerkennung des Latinums

Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife kann Schülerinnen und Schülern das "Latinum" zuerkannt werden, die in den Klassenstufen 5 bis 10 ein- schließlich am Lateinunterricht teilgenommen haben und im Abschlusszeugnis der Klasse 10 mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben.

9 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Für Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem Schuljahr 1999/2000 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind oder diese wiederholen, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

Anlage (zu 2.1.6)

Beurteilung und Bewertung der sprachlichen Form schriftlicher Arbeiten aller Fächer in den beruflichen Gymnasien

1 Allgemeine Vorbemerkung

Die Erziehung zum richtigen und verständlichen Schreiben ist nicht allein Aufgabe des Deutschunterrichtes, sondern Aufgabe aller Fächer, in denen Schüler schriftliche Arbeiten anfertigen. Auch in diesen Fächern müssen daher die sprachlichen Leistungen bei der Bewertung der Arbei- ten berücksichtigt werden.

In der Aufgabenstellung muss die erwartete sprachliche Form - zusammenhängender Text, Stichwörter, formalisierte Darstellung - sowie der Zweck des anzufertigenden Textes genannt werden. Der Umfang für Aufgaben der Kursarbeiten soll so bemessen werden, dass der Schüler genügend Zeit zu einer angemessenen und richtigen Formulierung hat. Die Benutzung des Großen Duden, Band 1:Rechtschreibung oder eines entsprechenden deutschen Wörterbuches ist statthaft.

2 Erwartete Leistungen

2.1 Themenbezogene und geordnete Darstellung

  • Bezug der dargestellten Sachverhalte und Gedanken zur gestellten Aufgabe;
  • geordnete Reihenfolge der dargestellten Sachverhalte und Gedanken;
  • entsprechende grafische Gestaltung durch Absätze, Einrücken u. ä.

2.2 Eindeutigkeit der Formulierungen

  • Verwendung möglichst eindeutiger und treffender Worte und Begriffe;- richtiger Gebrauch der Fremdsprache des betreffenden Faches;
  • überschaubare Satzformen;
  • eindeutiger Bezug zwischen Text, Grafiken, Tabellen und Statistiken.

2.3 Klare Argumentation

  • Unterscheiden, Ordnen und Gewichten von Tatsachen, Annahmen, Behauptungen, Meinungen, Folgerungen, Beispielen und Begründungen;
  • Verdeutlichung der gedanklichen Folge von Aussagen durch Satzverbindungen oder Übergänge unter Verwendung der zahlreichen sprachlichen Mittel zur Satzverknüpfung, z. B. Konjunktionen oder Adverbien;
  • Verwendung logischer Symbole nur statthaft, wenn die formalisierte Darstellung eines Sachverhaltes oder Gedankenganges ausdrücklich gefordert oder zugelassen ist.

2.4 Sprachliche Richtigkeit

  • Grammatisch richtige Fassung von Sätzen; ausgenommen Fälle, in denen stichwortartiges Aufzählen der Verständlichkeit oder der Übersichtlichkeit dient oder in der Aufgabenstellung gefordert ist;
  • logische Richtigkeit der Satzverbindungen;
  • Rechtschreibung: Die Zahl der Fehler ist in Relation zum Umfang der Arbeit zu sehen;
  • richtiger Gebrauch von Satzzeichen.

3 Bewertung und Beurteilung

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem oder zwei Notenpunkten.

Sprachliche oder formale Mängel sind zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, dass sich die Fachkonferenzen der einzelnen Schulen auf Korrekturzeichen einigen. Die Beurteilung darf sich nur auf anerkannte sprachliche Regelungen stützen (Standardsprache). Bei der Bewertung sollen der Umfang der Arbeit und die zur Verfügung stehende Zeit berücksichtigt werden.

Auch bei der besonderen Lernleistung ist auf sprachliche und formale Richtigkeit gesondert zu achten. Bei Mängeln ist ein Abzug von ein oder zwei Notenpunkten für diesen Leistungsnachweis vorzusehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen für die modernen Fremd- sprachen bei der Abfassung der besonderen Lernleistung in der Fremdsprache.

4 Literatur

  • Der Große Duden, Band 1: Rechtschreibung
  • Der Große Duden, Band 2: Stil-Wörterbuch
  • Der Große Duden, Band 4: Grammatik
  • Der Große Duden, Band 9: Zweifelsfälle der deutschen Sprache Langer, Schultz, von Thun, Tausch: Verständlichkeit in Schule, Verwaltung, Politik und Wissenschaft, Reinhard-Verlag 1974