Drittes Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2013 (GVBl. S. 9), BS 223-1, wird wie folgt geändert:

1.

§ 56 wird wie folgt geändert:

a) NachAbsatz1wirdfolgenderneueAbsatz2eingefügt:

„(2) Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Pflicht zum Schulbesuch bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Pflicht zum Schulbesuch, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2.

In § 60 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „zivilen Ersatzdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr“ durch die Worte „Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienst- gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweiligen Fassung“ ersetzt.

3.

§ 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ die Worte „ , Nichtschülerinnen und Nichtschülern,“ eingefügt.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Für Zwecke der Organisation des Schulwesens ein- schließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitoring und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) geführt. Für diese Statistik sind die Schulen verpflichtet, den Schulbehörden, den Schulträgern und dem Statistischen Landesamt die erforder- lichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Soweit Nichtschülerinnen und Nichtschüler an Prüfungen teilnehmen, ist die Schulbehörde verpflichtet, die Einzelangaben zu den Nichtschülerinnen und Nichtschülern dem Statistischen Landesamt zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt und die Schulträger nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das fachlich zuständige Ministerium wird im Einver- nehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zustän- digen Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Er- stellung der Schulstatistik, insbesondere

  1. die Grundzüge des Verfahrens,
  2. die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
  3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
  4. den Erhebungszeitpunkt

durch Rechtsverordnung zu regeln.“

c) Nach Absatz 8 wird folgender neue Absatz 9 eingefügt: „(9) Für die Statistik im Bereich der staatlichen Studienseminare sind die staatlichen Studienseminare verpflichtet, der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt für Aufgaben der amtlichen Statistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStatG die erforderlichen Einzelangaben zu den Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern sowie zu den Lehrpersonen zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Absatz 8 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“

d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 10 und 11.

4.

In § 69 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „ , an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird,“ eingefügt.

5.

In § 90 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „angehören“ die Worte „ , die keine wählbaren Bürgerinnen oder Bürger der Gemeinde oder des Landkreises sein müssen“ eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.


Mainz, den 18. Juni 2013

Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer