Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (2006)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 22. November 2006 (943 B – Tgb.Nr. 3097/05)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Wei- terbildung vom 28. August 2000 (1544 B - Tgb. Nr. 3578/00, GAmtsbl. S. 454, berichtigt S. 694)

1 Allgemeine Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist. Das Ziel dieser besonderen Bestimmungen ist es einerseits, eine möglichst gute Integration in das Schulwesen und das Erreichen schulischer Abschlüsse zu fördern (§1 Abs. 2 Satz 3 SchG) und andererseits einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung von Schülerinnen und Schülern unter bikulturellen Bedingungen zu leisten. Zugleich sollen alle Schülerinnen und Schüler ihre Fähigkeiten stärken, mit Menschen verschiedener Sprachen und Kulturen zu leben und zu lernen.

2 Aufnahme in die Schule

Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist, werden grundsätzlich in die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Eine Einstufung in eine niedrigere Klassenstufe bedarf einer besonderen schriftlichen Begründung gegenüber den Eltern. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nur wegen mangelnder Sprachkenntnisse in Deutsch ist unzulässig.

Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter haben nach Zuweisung zu einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt und sind damit schulpflichtig. Gleiches gilt für anerkannte Asylberechtigte sowie für nicht anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Aufenthalt geduldet wird. Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in Erstaufnahmeeinrichtungen leben, haben ein Schulbesuchsrecht. Unabhängig vom Rechtsstatus ihres Aufenthalts und von der Schulpflicht sind diese Schülerinnen und Schüler in die ent- sprechende Klassenstufe aufzunehmen. Auch für sie gelten die Rechte und Pflichten gemäß den schulischen Regelungen.

Berufsschulpflichtige Jugendliche mit dem Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule aber ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis besuchen schulische Vollzeitbildungsgänge. Für Jugendliche, die wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse diese schulischen Vollzeitangebote oder eine betriebliche Ausbildung noch nicht wahrnehmen können, wird zur besseren sozialen und beruflichen Eingliederung die Möglichkeit des Stütz- und Förderunterrichts angeboten.

3 Besondere Sprachförderung

Die besondere Sprachförderung beachtet den Lebensweltbezug der Schüle- rinnen und Schüler und die Themen des Regelunterrichtes. Sie ist kein isoliertes Sprachtraining. Eine enge Kooperation mit Klassen- und Fachlehrkräften ist notwendig, da Sprachförderung als Unterrichtsprinzip verstanden werden sollte. Wo immer sinnvoll, soll die Förderung in den Klassenunterricht integriert werden. Diese besondere Sprachförderung kann in der Regel bis zur Klassenstufe 10 eingerichtet werden.

3.1 Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen werden grundsätzlich im Rahmen der inneren und äußeren Differenzierung gefördert. Schulen können zusätzliche Lehrerstundenzuweisungen für besondere Sprachfördermaßnahmen beantragen, wenn mindestens vier Schülerinnen und Schüler mit besonderem Sprachförderbedarf in der Schule sind. Benachbarte Schulen sollen zusammenarbeiten, insbesondere bei den Eingliederungslehrgängen und Sprachvorkursen (Intensivmaßnahmen).

Diese besonderen Fördermaßnahmen sind in der Regel wie folgt gestuft:

  • Zweistündige Förderung für Schülerinnen und Schüler, die zwar schon Sprachkenntnisse besitzen, aber noch weiterer Hilfe bedürfen. Wird eine Gruppe gebildet, soll die Teilnehmerzahl 10 nicht überschreiten.
  • Vierstündige Förderung für Schülerinnen und Schüler, die noch erhebliche Defizite in der deutschen Sprache haben. Wird eine Gruppe gebildet, soll die Teilnehmerzahl 10 nicht überschreiten.
  • Eingliederungslehrgänge (Primarstufe 10 Stunden, Sekundarstufe I 15 Stunden je Woche) für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger sowie Schulanfängerinnen und Schulanfänger mit sehr unzureichenden Deutschkenntnissen. Sie werden gleichzeitig einer Regelklasse zugewiesen und nehmen in den übrigen Stunden am Unterricht dieser Klasse teil. Eine gleitende Teilnahme an immer mehr Klassenunterricht ist Ziel dieses Lehrgangs. Die Mindestteilnehmerzahl für die Einrichtung eines Eingliederungslehrganges liegt bei 8 Schülerinnen und Schülern. Eine Gruppe kann ab 20 Schülerinnen und Schülern geteilt werden. Diese Kinder können nicht zur Doppelzählung bei der Klassenbildung der Grundschule herangezogen werden.
  • Sprachvorkurse (Primarstufe 15 Stunden, Sekundarstufe I 20 Stunden je Woche) für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse als befristete Intensivmaßnahme mit dem Ziel schneller Eingliederung in bestehende Klassen. Nach der Eingliederung können diese Kinder an den anderen besonderen Fördermaßnahmen teilnehmen. Die Mindestteilnehmerzahl für die Einrichtung eines Sprachvorkurses liegt ebenfalls bei 8. Auch diese Kinder können nicht zur Doppelzählung bei der Klassenbildung der Grundschule herangezogen werden.
  • Förderung in Englisch (2 bzw. 4 Wochenstunden) für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 6, die Englisch nachlernen müssen, weil in ihrem Herkunftsland Englisch nicht Pflichtfremdsprache war.

3.2 Für berufsschulpflichtige Jugendliche, die in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, denen es jedoch an ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen fehlt, sind Stütz- und Fördermaßnahmen im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten einzurichten. Für diese Stütz- und Fördermaßnahmen können zusätzlich zwei Wochenstunden angeboten werden. Die Lerngruppe soll mindestens 6, höchstens 10 Schülerinnen und Schüler umfassen und kann klassen- und jahrgangsübergreifend organisiert werden.

3.3 Die Schulen sind verpflichtet, mit der Beantragung zusätzlicher Lehrerstunden bei der Schulaufsicht ein schulisches Förderkonzept zur Sprachförderung vorzulegen und jährlich über die tatsächlich erfolgte Förderung Bericht zu erstatten (Anlagen 1 a, b und 2 a, b).

3.4 Für die zu fördernden Schülerinnen und Schüler ist ein individueller Fördernachweis zu führen, der eine kontinuierliche Förderung auch bei Lehrer- und Schulwechsel gewährleistet (Anlage 3).

4 Leistungsanforderungen und Leistungsbeurteilung

4.1 Auch für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund gelten die in den Schulordnungen festgelegten Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Solange noch Sprachschwierigkeiten bestehen, werden die individuellen Lernfortschritte besonders gewichtet. Die Aufgabenstellungen sollen die individuellen Lernvoraussetzungen vor allem im sprachlichen Bereich berücksichtigen. Insbesondere in den beiden ersten Jahren des Schulbesuchs kann die Benotung durch eine Verbalbeurteilung ergänzt oder ersetzt werden (außer in der gymnasialen Oberstufe). In berufsbildenden Schulen gelten diese Regelungen nur für das erste Jahr des Schulbesuchs.

Die Regelungen der Schulordnungen zu „Versetzungen in besonderen Fällen" sind zu beachten.

4.2 Mangelnde Deutschkenntnisse allein rechtfertigen keine Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Wird das Verfahren aus anderen Gründen eingeleitet, so ist der Sprachsituation des Kindes Rechnung zu tragen und eine Lehrkraft der Muttersprache des Kindes oder eine andere muttersprachliche Vertrauensperson hinzuzuziehen. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.

4.3 Bei Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern ab Klasse 7 kann die Amtssprache des Herkunftslandes oder Russisch als 1. oder 2. Fremdsprache anerkannt und durch eine Sprachprüfung nachgewiesen werden, sofern die personellen, organisatorischen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere regelt die „Ordnung für die Feststellungsprüfung" (Anlage 4). Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Klassenstufe 6 sollen die in ihrer Klasse eingeführte Fremdsprache in angemessener Frist nachholen.

Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die bei Aufnahme in eine berufsbildende Schule die vorausgesetzten Anforderungen in einer Pflichtfremdsprache nicht erfüllen, können unter dem Vorbehalt der personellen Möglichkeiten der Schule an Stelle von Leistungen in der Pflichtfremdsprache entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache nachweisen. Dies kann auch die Mut- tersprache sein, sofern die Leistungen durch Feststellungsprüfung ermittelt werden können. Von dieser Regelung werden die Schulformen ausge- nommen, für die die Pflichtfremdsprache Englisch wesentlicher Bestandteil des Bildungsganges ist.

4.4 Gymnasiale Oberstufe

Die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung gel-ten grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vorbildungsnachweise unmittelbar in die gymnasiale Oberstufe eintreten, können die Aufnahmevoraussetzungen in den Fremdsprachen (Unterricht in einer Fremdsprache mindestens 6 Jahre, in einer zweiten Fremdsprache mindestens 4 Jahre) sowohl durch die Amtssprache des Herkunftslandes als auch durch Russisch erfüllen.

Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahmevoraussetzungen in den Fremdsprachen nachweisen, müssen entsprechend Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe" vom 1. Juli 1999 (GAmtsbl. S. 319) eine ihrer beiden Pflichtfremdsprachen bis zum Abitur fortführen. Sofern keine dieser beiden Sprachen als Unterricht angeboten werden kann, müssen sie in der Jahrgangsstufe 11 die Kenntnisse in einer dieser Sprachen durch Halbjahresprüfungen (Grundkursniveau) nachweisen. In diesem Fall muss außerdem in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine weitere, neu einsetzende Fremdsprache innerhalb der Pflichtstundenzahl und Qualifikation belegt werden (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1999).

Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen ihre erste Fremdsprache mindestens bis Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen. Sie müssen außerdem in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch oder Latein) durchgängig belegen. Sofern kein Unterricht in der ersten Pflichtfremdsprache angeboten werden kann, werden die Kenntnisse in dieser Sprache in Jahr- gangsstufe 11 durch Halbjahresprüfungen (Grundkursniveau) nachgewie- sen; eine Fortführung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Die Belegungsverpflichtungen in der gymnasialen Oberstufe müssen erfüllt werden; sie können in der Qualifikationsphase ab Halbjahr 11/2 nicht durch Feststellungsprüfungen ersetzt werden. Aus der Genehmigung einer abweichenden Sprachenfolge in der Sekundarstufe I kann kein Anspruch auf einen entsprechenden Kurs in der gymnasialen Oberstufe abgeleitet werden.

Die Entscheidung über die Durchführung einer Feststellungsprüfung in der gymnasialen Oberstufe trifft das fachlich zuständige Ministerium; hinsichtlich der Durchführung der Feststellungsprüfung wird auf die Regelungen der Ordnung für die Feststellungsprüfung verwiesen (Anlage 4).

5 Muttersprachlicher Unterricht oder Unterricht in der Herkunftssprache

Der muttersprachliche Unterricht oder der Unterricht in der Herkunftssprache unterstützt die schulische und soziale Integration und fördert die sprachliche und kulturelle Persönlichkeitsbildung. Er ist Bestandteil der in- terkulturellen Bildung und Erziehung.

Er umfasst den Erhalt und die Weiterentwicklung der sprachlichen Fähigkeiten und Themen und Inhalte, die sich sowohl auf die gegenwärtige Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler als auch auf die Kultur, Geschichte und Geografie des Herkunftslandes beziehen. In diesem Rahmen können auch religionskundliche Themen behandelt werden. Jede einseitige Unterrichtung und Information der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 4 SchulG). Der Unterricht umfasst mündliche und gestal- terische Arbeit und führt zum Schriftspracherwerb.

5.1 Neben den Amtssprachen der früheren Entsendeländer* bzw. ihrer Nachfolgestaaten kann bei Vorliegen der personellen, organisatorischen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen auch Russisch erteilt werden. Über weitere Angebote entscheidet im Einzelfall die oberste Schulbehörde.

(* Türkisch, Griechisch, Italienisch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch, Slowenisch, Albanisch, Spanisch, Portugiesisch, Marokkanisch, Tunesisch).

5.2 Dieser Unterricht ist ein zusätzliches Angebot bis zum Ende der Sekundarstufe I. Die Schulleitung stellt sicher, nach Möglichkeit unter Mitwirkung der muttersprachlichen Lehrkräfte, dass die Eltern der Schülerinnen und Schü- ler dieser Muttersprachen oder Herkunftssprachen bei der Aufnahme in die deutsche Schule über die Bedeutung und die Ziele dieses Unterrichts und die Organisation informiert werden. Die Teilnahme ist freiwillig, die Anmel- dung gilt für die Dauer des Besuchs der jeweiligen Schule. Eine Abmeldung kann nur zum Ende eines Schuljahres erfolgen. Die Schulbehörde überprüft jährlich die Gruppengrößen.

5.3 Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in diesem Unterricht wird in der der Klassenstufe entsprechenden Form in das Zeugnis aufgenommen. Auf Wunsch der Eltern kann stattdessen eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt werden.

5.4 Dieser Unterricht beträgt in der Regel 3 bis höchstens 5 Wochenstunden und wird von muttersprachlichen Lehrkräften erteilt. Er wird, wo immer möglich, in den Vormittagsunterricht integriert. Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann dies eine Kürzung des Regelunterrichtes zur Folge haben. Eine einseitige Belastung einzelner Fächer ist zu vermeiden. Aus organisatorischen Gründen und mit Rücksicht auf die Siedlungsstruktur kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulübergreifend am Nachmittag organisiert werden. Über die Einrichtung und die Organisation entscheidet die Schulbehörde.

5.4 Die Mindestteilnehmerzahl einer Gruppe beträgt in der Regel 10 Schülerinnen und Schüler. Eine Lerngruppe, die nur von Schülerinnen und Schülern aus zwei aufeinander folgenden Klassenstufen besucht wird, kann ab einer Schülerzahl von 25 geteilt werden. Eine Lerngruppe, die mehr als zwei Klassenstufen umfasst, kann ab einer Schülerzahl von 21 geteilt werden. Über Ausnahmen, insbesondere aus Gründen der Siedlungsstruktur, ent- scheidet die Schulbehörde.

5.6 Die Lehrkräfte für diesen Unterricht haben eine nachgewiesene Lehramtsbefähigung ihres Heimatlandes oder Deutschlands, Unterrichtserfahrung im Sprachunterricht und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Sie sind verpflichtet, sich um eine weitere Verbesserung zu bemühen und sich di- daktisch und methodisch fortzubilden.

5.7 Diese Lehrkräfte, mit Ausnahme der von ihrem Heimatland besoldeten Lehrkräfte, werden unter Berücksichtigung der von ihnen nachgewiesenen Lehramtsausbildung im Angestelltenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt. Unabhängig von einem deutschen oder ausländischen Beschäftigungsverhältnis unterstehen sie der deutschen Schulaufsicht. Bei den ausländischen Vertretungen tätige Schulfachleute können Unterrichts- besuche mit Genehmigung und in Begleitung der zuständigen Schulaufsicht durchführen. Bei nicht im Dienst des Heimatlandes beschäftigten Lehrkräften bedarf es des Einverständnisses der Lehrkraft.

5.8 Die Lehrkräfte werden von der Schulbehörde einer Stammschule zugewiesen. An dieser Stammschule sind sie Teil des Kollegiums mit allen Rechten und Pflichten. Soweit erforderlich oder auf Antrag der Schulleitungen der anderen Einsatzschulen nehmen sie auch dort an den Zeugnis- und Versetzungskonferenzen teil. Bei drohender Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ihrer Gruppe ist die Teilnahme, mindestens jedoch eine schriftliche Stellungnahme, erforderlich. Eine Kooperation zwischen den Lehrkräften für den Regelunterricht, für die Förderung und den mutter- sprachlichen Unterricht ist anzustreben.

5.9 Den unterrichtlichen Einsatz regelt die Schulbehörde oder eine von ihr beauftragte Schulleitung. Reisekosten bei einem Einsatz an mehreren Schulen werden gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen vom Land Rheinland-Pfalz übernommen.

5.10 Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht oder den Unterricht in der Herkunftssprache können, sofern dieser Unterricht abgedeckt ist, auch für andere unterrichtliche Tätigkeiten eingesetzt werden, wie z. B. Fördermaß- nahmen, Arbeitsgemeinschaften zur interkulturellen Erziehung und, bei entsprechender Qualifikation, auch im Regelunterricht.

5.11 Die Schulbücher für diesen Unterricht bedürfen der Genehmigung gemäß den Schulbuchrichtlinien.

6 Eltern

Die Eltern (§ 37 Abs. 2 SchulG) sind über diese und die allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen ausführlich zu informieren und zu beraten. Dabei sind eventuelle sprachliche Schwierigkeiten besonders zu berücksichtigen und ggf. Übersetzungshilfen heranzuziehen. Auf die Regelungen zu den Vertretungen der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß §§ 42, 44 und 46 SchulG wird hingewiesen.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist nicht mehr anzuwenden.

Anlagen